Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_834/2025 KI-generiert

Mother's Appeal Against Refusal to Recuse KESB Officials and Dismissal of Case

Geschäftsnummer 5A_834/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mother's Appeal Against Refusal to Recuse KESB Officials and Dismissal of Case The case involves a mother challenging the refusal of a request to recuse two Children and Adult Protection Authority (KESB) representatives—a board member and a legal deputy—who had conducted a hearing after a risk assessment concerning her son, born in 2018, resulting in the establishment of supervised family assistance and guardianship. The lower courts (KESB, District Council, and High Court) successively denied the recusal request, finding no objective appearance of bias, but the mother appealed to the Federal Supreme Court, requesting the entire KESB file be dropped due to alleged lack of evidence and false statements, along with 5,000 CHF in damages. The Federal Supreme Court dismissed the appeal, ruling that the submission failed to address the issue decided by the lower court—the recusal of the officials—lacked a proper legal motion, and did not demonstrate how the lower court's decision violated the law, instead merely raising irrelevant factual claims, thus rendering the appeal inadmissible and insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Mother's Appeal Against Refusal to Recuse KESB Officials and Dismissal of Case: The lower courts (KESB, District Council, and High Court) successively denied the recusal request, finding no objective appearance of bias, but the mother appealed to the Federal Supreme Court, requesting the entire KESB file be dropped due to alleged lack of evidence and false statements, along with 5,000 CHF in damages. The Federal Supreme Court dismissed the appeal, ruling that the submission failed to address the issue decided by the lower court—the recusal of the officials—lacked a proper legal motion, and did not demonstrate how the lower court's decision violated the law, instead merely raising irrelevant factual claims, thus rendering the appeal inadmissible and insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Ausstand Ausstandsbegehren Kündigungsschutz Familienvormundschaft Schutz der Familie Erwachsenenschutzbehörde elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible and the decision was made in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_834/2025

Urteil vom 1. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. B.________,

c/o KESB der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45,

Postfach 8225, 8036 Zürich,

2. C.________,

c/o KESB der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45,

Postfach 8225, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

D.________.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. September 2025 (PQ250048-O/U).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines 2018 geborenen Sohnes. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der Kreisschulbehörde klärte die KESB der Stadt Zürich die Lebensumstände des Kindes ab. Am 9. Mai 2025 hörten die Beschwerdegegnerin 1 als Behördenmitglied und die Beschwerdegegnerin 2 als juristische Adjunktin die Beschwerdeführerin an.

Am 2. Juni 2025 verlangte die Beschwerdeführerin den Ausstand der beiden Beschwerdegegnerinnen und eine neue Anhörung mit anderen Personen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 wies die KESB das Ausstandsgesuch (ohne Mitwirkung der beiden Beschwerdegegnerinnen) ab. Mit separatem Beschluss vom 27. Juni 2025 wies sie auch den Antrag auf eine weitere Anhörung ab, ordnete eine sozialpädagogische Familienbegleitung an und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

Den Beschluss vom 24. Juni 2025 zog die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat weiter mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerinnen seien in den Ausstand zu versetzen. Mit Urteil vom 24. Juli 2025 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. September 2025 ab.

Mit zwei Eingaben vom 30. September 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, aufgrund der mangelnden Beweise und der Falschaussagen solle die ganze KESB-Akte fallengelassen und geschlossen werden. Ferner verlangt sie Schadenersatz von Fr. 5'000.-- für ihre Familie zur Wiedergutmachung aller Falschaussagen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat sich auf das zu beschränken, was von der Vorinstanz beurteilt wurde; soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Beurteilt wurde vorliegend die Frage, ob in Bezug auf die beiden Beschwerdegegnerinnen der objektive Anschein einer Befangenheit besteht und diese folglich in den Ausstand zu versetzen sind.

Diesbezüglich enthält die Beschwerde weder ein Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) noch eine Darlegung, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen ausführlichen Erwägungen erfordern würde (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbeigehende Behauptungen aufzustellen (es sei nichts überprüft worden; ihre Aussagen seien nicht protokolliert worden; ihre Mutter sei nicht zur Anhörung eingeladen worden; sie würden jeden Sonntag zur Kirche gehen und der Pfarrer sage, mit den Kindern sei alles in Ordnung; auch die Religionslehrerin habe ihrem Sohn immer Komplimente gemacht, was die KESB nicht zur Kenntnis nehme; u.ä.m.).

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde inhaltlich als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli