A.A. v. Appeal Regarding Definitive Grant of Enforcement Denial; Lack of Standing and Improper Representation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where a mother filed a request for definitive legal relief on behalf of her daughter regarding a debt enforcement claim. The initial request was denied by a district court, and subsequent appeals to a higher court were also rejected. The mother later submitted a request for reconsideration, which was not accepted by the higher court, leading her to file a complaint. However, the court found that the mother lacked sufficient standing to appeal, as she was not the direct party affected by the original decision and failed to demonstrate any personal interest in the outcome. The appeal was ultimately deemed inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; A.A. v. Appeal Regarding Definitive Grant of Enforcement Denial; Lack of Standing and Improper Representation: The initial request was denied by a district court, and subsequent appeals to a higher court were also rejected. The mother later submitted a request for reconsideration, which was not accepted by the higher court, leading her to file a complaint. However, the court found that the mother lacked sufficient standing to appeal, as she was not the direct party affected by the original decision and failed to demonstrate any personal interest in the outcome. The appeal was ultimately deemed inadmissible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision justifies deciding not to enter into the matter (non-entrée en matière) in a simplified procedure due to the obviously inadmissible nature of the appeal.
Applied as the basis for imposing the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_833/2015
Urteil vom 20. Oktober 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2015.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 25. März 2015 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen das von A.A.________ im Namen und mit Vollmacht ihrer Tochter C.A.________ eingereichte Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wädenswil für Fr. 30'728.-- ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 27. April 2015 ab. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf das von A.A.________ am 15. August 2015 eingereichte Revisionsbegehren nicht ein. A.A.________ hat am 15. Oktober 2015 Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben.
2.
2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG setzt die Beschwerdebefugnis die Teilnahme bzw. die Unmöglichkeit zur Teilnahme am Verfahren (lit. a) und - kumulativ dazu - namentlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (lit. b) voraus. Die Beschwerde ist nicht dazu da, Interessen Dritter geltend zu machen. Vorausgesetzt wird vielmehr grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Beschwerde führenden Person (Urteile 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; 5A_310/2015 vom 20. April 2015 E. 2; 5A_238/2015 vom 16. April 2015 E. 2). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter von C.A.________ (geb. 1995); letztere ist in den kantonalen Verfahren jeweils als Partei aufgetreten. Insoweit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenügend dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin im Lichte von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG zur Beschwerde legitimiert sein sollte. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, welche persönliche Interessen sie mit der Beschwerde durchzusetzen beabsichtigt.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist wohl der Ansicht, sie könne ihre Tochter im Beschwerdeverfahren vertreten. Im Verfahren vor Bundesgericht kann jede Partei Beschwerde führen, ohne einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen. Wer sich aber im Zusammenhang mit einer Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht vertreten lassen will, kann dies nur mit einer Anwältin oder einem Anwalt tun, die bzw. der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) oder nach Staatsvertrag (s. Art. 21 ff. BGFA ) zur Parteivertretung berechtigt ist ( Art. 40 Abs. 1 BGG ); das setzt namentlich eine Eintragung in einem kantonalen Anwaltsregister voraus (Art. 4 f. BGFA). Für die Beschwerde in Zivilsachen gibt es zwar keinen Anwaltszwang; für die gewillkürte Vertretung gilt indes das Anwaltsmonopol.
2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden