Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_832/2020 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Divorce Judgment Modification Dismissed

Geschäftsnummer 5A_832/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a father who filed a complaint to amend a divorce ruling which had given sole custody of his daughter to the mother, with no visitation rights for him. Initially, his attempt to amend the ruling was dismissed as irrelevant due to an inability to deliver documents to his provided address. He filed a second lawsuit seeking custody and child support from the mother. His request for free legal assistance was denied by the District Court, a decision upheld by the Zurich Upper Court. The father then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the upper court's decision and requesting the suspension of its effect, arguing procedural and factual errors in the previous rulings. The Federal Tribunal considered his appeal insufficiently substantiated, primarily due to lack of engagement with the legal reasoning of the prior decisions, and thus did not proceed with his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Divorce Judgment Modification Dismissed: Initially, his attempt to amend the ruling was dismissed as irrelevant due to an inability to deliver documents to his provided address. He filed a second lawsuit seeking custody and child support from the mother. His request for free legal assistance was denied by the District Court, a decision upheld by the Zurich Upper Court. The father then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the upper court's decision and requesting the suspension of its effect, arguing procedural and factual errors in the previous rulings. The Federal Tribunal considered his appeal insufficiently substantiated, primarily due to lack of engagement with the legal reasoning of the prior decisions, and thus did not proceed with his complaint.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil) Abänderung des Scheidungsurteils unentgeltliche Rechtspflege Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Kindesunterhalt veränderte Verhältnisse Widerstand gegen die Scheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently substantiated (simplified procedure).

Art. 66 al. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

PC220004 (2022-02-10) · zh
Legal Aid Reconsideration Denied Due to Lack of New Evidence
«…eingetreten worden sei (Urteil des Obergerichts vom 24. August 2020 [PC200027-O; Urk. 45]; Urteil des Bundesge- richts 5A_832/2020 vom 12. Oktober 2020 [Urk. 63]). Ein zweites Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhal…»
5A_96/2021 (2021-08-03)
Federal Supreme Court on Inadmissibility of Civil Appeal Regarding Counsel Fees Due to Lack of Specific Monetary Claim
«…mit Gesuchen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zur Anwendung (vgl. Urteile 5A_408/2021 vom 26. Mai 2021 E. 1; 5A_832/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1; 5A_660/2020 vom 25. Februar 2021 E. 1.2; 5A_455/2020 vom 1. September 2020 E. 2). 3.2. Der…»
5A_235/2021 (2021-04-26)
Father Challenges Alternating Attendance Order for School Events Under Professional Guardianship
«…E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteile 5A_670/2020 vom 2. September 2020 E. 1; 5A_832/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1). 2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich…»
PC220004 · zh
Legal Aid Denial Upheld Due to Inadmissible Reconsideration and Procedural Non-Cooperation in Divorce Modification Action
«…eingetreten worden sei (Urteil des Obergerichts vom 24. August 2020 [PC200027-O; Urk. 45]; Urteil des Bundesge- richts 5A_832/2020 vom 12. Oktober 2020 [Urk. 63]). Ein zweites Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhal…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_832/2020

Urteil vom 12. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich,

2. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. August 2020 (PC200027-O/U).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte (Ehescheidung, bei welcher die Tochter unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt wurde, ohne Besuchsrecht für den Vater) kann auf das Urteil 5A_98/2019 vom 28. Februar 2019 verwiesen werden.

Am 26. Juni 2019 reichte der Vater beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Abänderung dieses Scheidungsurteils ein, welche nach Säumnis zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, nachdem an der von ihm bezeichneten Zustelladresse keine Zustellungen möglich waren.

Am 15. November 2019 reichte er erneut eine Abänderungsklage ein, mit welcher er wiederum die alleinige Obhut über die Tochter und die Verurteilung der Mutter zu Kindesunterhaltsbeiträgen verlangte.

Das für dieses Verfahren am 30. April 2020 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bezirksgericht mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. August 2020 ab.

Gegen das obergerichtliche Urteil reichte der Vater am 5. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, mit welcher er auch die aufschiebende Wirkung verlangt.

Erwägungen:

1. In der Sache verlangt der Beschwerdeführer einzig die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind jedoch reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ). Daher darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen ( BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; letztmals Urteile 1C_290/2020 vom 15. September 2020 E. 1.2; 8C_472/2020 vom 16. September 2020 E. 1). Schon daran scheitert die Beschwerde.

2. Sodann wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesgerichtes schon mehrfach beschieden, dass die Beschwerde eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt:

Zunächst äussert sich der Beschwerdeführer zu anderem als dem Anfechtungsgegenstand (Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im zweiten Abänderungsverfahren), indem er das seinerzeitige Scheidungsurteil kritisiert, insbesondere das Absehen von einem Besuchsrecht als grundrechtswidrig bezeichnet, und indem er dem Bezirksgericht in Bezug auf das erste, als gegenstandslos abgeschriebene Verfahren vorhält, ihn in Wien an einer falschen Adresse angeschrieben zu haben. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.

Im Zusammenhang mit der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der damit verbundenen Gesuchsabweisung aus formellen Gründen wird primär die neue und damit unzulässige ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) Ausflucht vorgebracht, die Unterlagen hätten sich in der Ferienwohnung seiner Eltern befunden, er selbst habe pandemiebedingt die Grenze nicht überschreiten dürfen und sein Vater habe die Unterlagen nicht finden können, da sie ungeordnet in diversen Schachteln im Keller gewesen seien. Weiterungen hierzu und zu den anderen Vorbringen im Zusammenhang mit den formellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigen sich indes, weil die Gesuchsabweisung ohnehin auch aus materiellen Gründen (Aussichtslosigkeit der Abänderungsklage) erfolgt ist und hierzu keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Kernerwägungen des angefochtenen Urteils erfolgt. Diese gehen dahin, dass die Tochter inzwischen 16-jährig ist und bei ihrer Mutter in der Schweiz lebt, während der Vater angibt, in Wien zu wohnen, und dass keine veränderten Verhältnisse dargetan werden, sondern der Vater im Wesentlichen das seinerzeitige Scheidungsurteil kritisiert. Er beschränkt sich aber auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht im Wesentlichen auf die Vorbringen, dass Mutter und Tochter lügen würden und das Gutachten falsch sei, weshalb denn auch Strafverfahren hängig seien. Inwiefern eine Obhutsumteilung an ihn angezeigt sein soll und deshalb das Abänderungsverfahren eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben könnte, wird nicht ansatzweise dargetan. Entsprechend fehlt es an einer Darlegung, inwiefern der abweisende Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege gegen Recht verstossen könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli