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5A_832/2017 KI-generiert

Divorce Case: Retroactive Legal Aid, Judicial Recusal, and Procedural Delay Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 5A_832/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding in which the regional court denied a request for free legal assistance by the appellant. Following this, the appellant appealed to the cantonal court, simultaneously filing requests for the recusal of the presiding judge and all appellate judges who had previously ruled against him, as well as claiming that there was a delay in the process. The cantonal court subsequently granted free legal assistance for the initial divorce procedure but did not address the recusal requests or the claims of delay. The appellant then escalated the matter to the federal court, seeking retroactive legal aid for all past decisions since 2010 and insisting on the earlier requests concerning recusal and process delays.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Divorce Case: Retroactive Legal Aid, Judicial Recusal, and Procedural Delay Appeal Dismissed: Following this, the appellant appealed to the cantonal court, simultaneously filing requests for the recusal of the presiding judge and all appellate judges who had previously ruled against him, as well as claiming that there was a delay in the process. The cantonal court subsequently granted free legal assistance for the initial divorce procedure but did not address the recusal requests or the claims of delay. The appellant then escalated the matter to the federal court, seeking retroactive legal aid for all past decisions since 2010 and insisting on the earlier requests concerning recusal and process delays.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Verfahrensverzögerungen Befangenheit des Richters unentgeltliche Rechtspflege Wiederaufnahme des Verfahrens verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it was evidently inadmissible or evidently insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was rejected because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant because the appeal failed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_832/2017

Urteil vom 24. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Bern-Mittelland,

Beschwerdegegner,

B.________,

vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand, Rechtsverzögerung (Scheidungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. September 2017 (ZK 17 373, ZK 17 374).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_180/2017 vom 14. März 2017 verwiesen werden.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wies das Regionalgericht Bern-Mittelland ein (erneutes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ ab.

Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. Zugleich stellte er ein Ausstandsgesuch betreffend den erstinstanzlich zuständigen Gerichtspräsidenten sowie betreffend alle Oberrichter, die schon in früheren Verfahren mit abweisenden Beschwerdeentscheiden gegen ihn befasst gewesen seien. Überdies monierte er eine Rechtsverzögerung im Hauptverfahren.

Mit Entscheid vom 6. September 2017 erteilte das Obergericht in dahingehender Gutheissung der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren, während es auf die Ausstandsgesuche und das Rechtsverzögerungsanliegen nicht eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. Oktober 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Er verlangt, dass im Lichte der obergerichtlichen Ausführungen alle früheren Kostenentscheide der jeweiligen Kammern zu korrigieren bzw. zu revidieren seien bzw. ihm die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend für sämtliche Gerichtsentscheide seit dem Jahr 2010 sowie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu erteilen sei. Ferner werde an den dem Obergericht unterbreiteten Anträgen (gemeint: Ausstandsbegehren und Rechtsverzögerung) festgehalten.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand und Rechtsverzögerung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.

2. Keine Beschwer trifft den Beschwerdeführer in Bezug auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Er wendet sich denn auch nicht dagegen, sondern leitet daraus ab, dass ihm auch in allen früheren Verfahren seit dem Jahr 2010 die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen; hierfür gibt er eine Liste mit rund 40 Verfahren vor diversen Instanzen (Regionalgericht, Obergericht, Verwaltungsgericht, Bundesgericht, EGMR) zu den Akten. In den meisten dieser Verfahren liegt ein rechtskräftiger Entscheid vor, auf den nicht zurückgekommen werden kann. Der obergerichtliche Entscheid vom 6. September 2017 entfaltet aber auch in hängigen anderen Verfahren keine direkte Wirkung. Das Begehren ist mithin unzulässig und im Übrigen auch neu im Sinn von Art. 99 Abs. 2 BGG .

3. Auf die Ausstandsbegehren sowie das Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung trat das Obergericht mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein; im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtsverzögerung bemerkte es überdies, dass eine gewisse Verzögerung in der Natur der Sache liege, wenn der Beschwerdeführer sämtliche prozessleitenden Verfügungen und Zwischenentscheide anfechte.

Auch vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die abstrakte Aussage, die Anschuldigungen gegen die fehlbaren Gerichtspersonen würden schwer wiegen. Damit sind keine Ausstandsgründe dargetan, zumal ein Richter nicht allein deshalb befangen ist, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat ( BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74).

Im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtsverzögerung hält es der Beschwerdeführer für fragwürdig, dass sein Ergreifen von Rechtsmitteln vorgeschoben werde; damit werde implizit eine vorhandene Verzögerung bestätigt. Indes unterlässt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht jegliche konkreten Ausführungen, dass und inwiefern eine den involvierten Instanzen vorwerfbare Verzögerung vorliegen soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig (Korrektur anderer Kostenentscheide) bzw. offensichtlich nicht hinreichend begründet (Ausstand und Rechtsverzögerung), weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und folglich das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli