Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_832/2009 KI-generiert

Company v. Cantonal Supervisory Authority (Admissibility of Appeal on Enforcement Seizure)

Geschäftsnummer 5A_832/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute where a company challenged the decision of a cantonal court regarding a notice of seizure issued by a debt collection and bankruptcy office. The company had contested both the validity of the debt related to social security contributions and the procedural conduct of the office, but the cantonal court dismissed their objections. Consequently, the company appealed to the Federal Tribunal, which scrutinized the appeal and found it lacking in the required legal rationale to proceed, ultimately leading to the rejection of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company v. Cantonal Supervisory Authority (Admissibility of Appeal on Enforcement Seizure): The company had contested both the validity of the debt related to social security contributions and the procedural conduct of the office, but the cantonal court dismissed their objections. Consequently, the company appealed to the Federal Tribunal, which scrutinized the appeal and found it lacking in the required legal rationale to proceed, ultimately leading to the rejection of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Zulassung der Zwangsvollstreckung Aufsichtsbeschwerde Sozialversicherungsverfahren Reihenfolge der Pfändung Vollstreckungsorgan Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 133 IV 286
Substantiation Standards for Appeals Under the Federal Court Act (LTF)
BGE 134 I 83
BOTOINA Trademark Injunction Overturned Due to Violation of Right to be Heard
BGE 119 Ia 339
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( BGE 119 Ia 339 ), zumal die Beschwerde auch als aussichtslos erscheint ( Art.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted for consideration due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_832/2009

Urteil vom 31. Dezember 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung und das Vorgehen des Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und kein Disziplinarverfahren gegen Betreibungsbeamte eröffnet hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Entscheid vom 30. November 2009 erwog, für die Behandlung der strafrechtlichen Vorwürfe sei das Obergericht (als SchK-Aufsichtsbehörde) sachlich ebenso wenig zuständig wie für die Behandlung der Vorwürfe gegen einen Gerichtsschreiber und einen Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts, soweit die Beschwerdeführerin den materiellen Bestand der Betreibungsforderung (Sozialversicherungsbeiträge) bestreite, sei sie im Verfahren nach Art. 17 SchKG nicht zu hören, nachdem sodann die Beschwerdeführerin den definitiven Rechtsöffnungsentscheid ohne Erfolg bis ans Bundesgericht weitergezogen habe und von den Rechtsmittelinstanzen keine aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, liege ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, weshalb das Betreibungsamt - nach Vorliegen des Fortsetzungsbegehrens - zu Recht den Pfändungsvollzug angekündigt habe ( Art. 43 Ziff. 1, 88-90 SchKG ), schliesslich lägen keine objektiven Anhaltspunkte für eine - ein Disziplinarverfahren rechtfertigende - Dienstpflichtverletzung vor und die an der Grenze der Mutwilligkeit prozessierende Beschwerdeführerin habe inskünftig Kostenfolgen zu gewärtigen, wenn sie die Aufsichtsbehörde erneut in ähnlicher Weise anrufen sollte ( Art. 20a SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, die kantonalen Behörden zu kritisieren und auch vor Bundesgericht den materiellen Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( BGE 119 Ia 339 ), zumal die Beschwerde auch als aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Dezember 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann