Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_831/2014 KI-generiert

Property Owner Challenges Provisional Lien Registration Admissibility

Geschäftsnummer 5A_831/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the provisional registration of a construction contractor's lien in the land registry. A lower court had confirmed an urgent decision granting a lien in favor of one company against another, specifying a lien amount and associated interest. The first company subsequently filed a complaint against this decision, but the Federal Tribunal determined that the criteria for admissibility of the complaint were not met, leading to a ruling that the complaint was clearly inadmissible and resulted in the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Owner Challenges Provisional Lien Registration Admissibility: A lower court had confirmed an urgent decision granting a lien in favor of one company against another, specifying a lien amount and associated interest. The first company subsequently filed a complaint against this decision, but the Federal Tribunal determined that the criteria for admissibility of the complaint were not met, leading to a ruling that the complaint was clearly inadmissible and resulted in the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Bauhandwerkerpfandrecht Forderungsanmeldung Eigentumsrecht vorläufige Vollstreckbarkeit Legitimation gegen Baubewilligung Vorkaufsrecht des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used for the decision not to enter into the appeal via the simplified procedure because the appeal was inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing the costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_831/2014

Urteil vom 28. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bereuter,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 19. September 2014.

Erwägungen:

1. Vor Bundesgericht angefochten ist ein Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2014, wonach in Bestätigung der dringlichen Verfügung vom 14. November 2013 das Grundbuchamt A.________ angewiesen wird, zugunsten der Y.________ AG (CHE-xxx) und zulasten der X.________ AG auf dem Grundstück GB A.________ Nr. yyy, B.________, A.________, ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 548'573.02 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 142'617.07 seit 31. Juli 2012, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 171'733.60 seit 11. Juni 2013, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 234'222.35 seit 6. Juli 2013 vorläufig vorzumerken.

2. Beim Entscheid, der eine superprovisorisch angeordnete vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch bestätigt, handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (Urteil 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung bewirkt er für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Der Nachteil ist nicht endgültig, fällt er doch dahin, wenn der Unternehmer mit seiner Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unterliegt oder keine Klage anhebt. Im Übrigen ist kein rechtlicher Nachteil gegeben ( BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591). Die Gutheissung der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid führt auch nicht sofort einen Endentscheid herbei und ist damit auch nicht geeignet, einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ), zumal dadurch das Verfahren in der Sache nicht abgeschlossen wird (Urteil 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2).

3. Ist keine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Abteilungspräsidenten unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden