Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_830/2022 KI-generiert

Petitioner's Appeal Against Bankruptcy Proceedings Rejected for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_830/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal reviewed a case involving an individual's appeal against a ruling from the Cantonal Court of Lucerne, which upheld the opening of bankruptcy proceedings against them. The initial bankruptcy decision was made by the District Court of Kriens on September 21, 2022, which the individual contested, claiming sufficient financial solvency and contesting the alleged debts, primarily stated to be tax-related. However, the Cantonal Court noted the individual's failure to credibly demonstrate their financial capacity and highlighted ongoing debt collection cases and outstanding debts over 150,000 CHF. The individual proceeded to appeal this decision, asserting errors in tax assessments and requesting a review of their financial status by the Federal Tribunal. The Cantonal Court's refusal to reverse the bankruptcy declaration was based on accumulated evidence suggesting financial instability, leaving the individual to contest these legal processes at the national level.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 105 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Against Bankruptcy Proceedings Rejected for Insufficient Substantiation: The initial bankruptcy decision was made by the District Court of Kriens on September 21, 2022, which the individual contested, claiming sufficient financial solvency and contesting the alleged debts, primarily stated to be tax-related. However, the Cantonal Court noted the individual's failure to credibly demonstrate their financial capacity and highlighted ongoing debt collection cases and outstanding debts over 150,000 CHF. The individual proceeded to appeal this decision, asserting errors in tax assessments and requesting a review of their financial status by the Federal Tribunal. The Cantonal Court's refusal to reverse the bankruptcy declaration was based on accumulated evidence suggesting financial instability, leaving the individual to contest these legal processes at the national level.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursforderung Steuerveranlagungsverfahren Steuerschuld Schuldbetreibung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon in the simplified procedure due to a manifest lack of reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_830/2022

Urteil vom 28. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Oktober 2022 (2C 22 84).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 21. September 2022 eröffnete das Bezirksgericht Kriens den Konkurs über den Beschwerdeführer.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 Beschwerde. Das Kantonsgericht Luzern erteilte der Beschwerde am 5. Oktober 2022 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 wies es die Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs über den Beschwerdeführer per 18. Oktober 2022, 12:00 Uhr.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe seine Zahlungsfähigkeit nicht genügend glaubhaft gemacht ( Art. 174 Abs. 2 SchKG ). Es handle sich bereits um die vierte Beschwerde des Beschwerdeführers "gegen ein Gesuch um Konkurseinleitung" innert rund zehn Jahren. Das Kantonsgericht habe ihn mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 darauf aufmerksam gemacht, dass er in Zukunft seine Zahlungsfähigkeit besonders sorgfältig und glaubhaft mit Urkunden werde darzulegen haben. Dies habe er nicht getan. Gemäss Betreibungsregisterauszug liefen zahlreiche weitere Betreibungen gegen ihn, bei welchen teilweise bereits die Konkursandrohung erlassen worden sei. Zudem bestünden nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 150'000.--.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es gehe - wie ihm telefonisch mitgeteilt worden sei - vorwiegend um Steuerschulden. Er werde seit Jahren zu hoch eingeschätzt, habe aber immer den seiner eigenen Einschätzung entsprechenden Anteil einbezahlt und daraufhin keine weiteren Schreiben oder Abrechnungen erhalten, womit er davon ausgegangen sei, seine jeweilige Beschwerde und der einbezahlte Betrag seien akzeptiert worden. Es könne doch nicht sein, dass man über Jahre falsch eingeschätzt werde und keine Anpassung stattfinde und er nicht darüber informiert werde. Er bittet das Bundesgericht um Überprüfung des Sachverhalts.

Es ist unklar, worauf sich der Beschwerdeführer bezieht. Allenfalls zielt er auf die vom Kantonsgericht erwähnten laufenden Betreibungen oder auf die Verlustscheine ab. Zu den gegen ihn geltend gemachten Forderungen hätte er sich jedoch vor Kantonsgericht äussern müssen. Vor Bundesgericht ist er damit verspätet ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht ist auch nicht zuständig, diesbezüglich Sachverhaltsabklärungen zu treffen (vgl. Art. 105 BGG ). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts fehlt.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Kriens, dem Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau, dem Handelsregisteramt des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern Ost, Geschäftsstelle Kriens, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg