Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_830/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Reasoning in Cost Advance Non-Payment Case

Geschäftsnummer 5A_830/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who filed a complaint against a previous ruling concerning provisional legal measures, specifically a matter involving a significant monetary value exceeding 30,000. After an initial ruling by a civil court, the petitioner escalated the case to a higher court, which dismissed the complaint due to the petitioner's failure to pay a required advance on costs. The petitioner then sought further review at a federal level, but the arguments presented were deemed insufficient to challenge the lower court's decision, particularly regarding procedural issues related to the participation of other parties and the costs involved. Consequently, the federal court did not entertain the complaint, leading to an assessment of court fees against the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 603 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Reasoning in Cost Advance Non-Payment Case: After an initial ruling by a civil court, the petitioner escalated the case to a higher court, which dismissed the complaint due to the petitioner's failure to pay a required advance on costs. The petitioner then sought further review at a federal level, but the arguments presented were deemed insufficient to challenge the lower court's decision, particularly regarding procedural issues related to the participation of other parties and the costs involved. Consequently, the federal court did not entertain the complaint, leading to an assessment of court fees against the petitioner.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vorschuss substantiierte Begründung Eilvorabentscheidungsverfahren Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into proceedings due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal failed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_830/2017

Urteil vom 23. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 6. September 2017 (410 17 245 gec).

Erwägungen:

1. Am 17. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Januar 2017 (Rektifikat vom 27. Juni 2017) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 6. September 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Rechtsöffnungssache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, dass sie den Kostenvorschuss im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht bezahlt hat, und sie setzt sich nicht mit den rechtlichen Auswirkungen der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auseinander, die vom Kantonsgericht dargestellt worden sind.

Stattdessen macht sie geltend, die provisorische Rechtsöffnung sei zu Unrecht erfolgt, da der Entscheid nicht allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zugestellt worden sei. C.________ habe den Entscheid noch nicht erhalten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Einwand relevant sein könnte. C.________ ist nicht Partei des mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Verfahrens. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht rechtsgenüglich dar, weshalb C.________ am kantonalen Beschwerdeverfahren hätte beteiligt werden müssen oder inwiefern der Ausgang jenes Verfahrens von einem anderen Verfahren, in welchem C.________ Partei ist, abhängen soll (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB ).

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg