Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Regarding Timeliness of Distraint Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning a garnishment order against an individual, who contested the decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in a particular canton. The individual failed to file a complaint within the required ten-day period after receiving the garnishment notice, leading to the assertion that the complaint was late and thus inadmissible. Furthermore, it was noted that the individual, being retired, was not reliant on the seized vehicle. The supervisory authority subsequently ruled against the individual's complaint, which prompted the individual to appeal to a higher court, where procedural and substantive deficiencies in the appeal were identified, ultimately resulting in the court's decision to dismiss the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Regarding Timeliness of Distraint Challenge: The individual failed to file a complaint within the required ten-day period after receiving the garnishment notice, leading to the assertion that the complaint was late and thus inadmissible. Furthermore, it was noted that the individual, being retired, was not reliant on the seized vehicle. The supervisory authority subsequently ruled against the individual's complaint, which prompted the individual to appeal to a higher court, where procedural and substantive deficiencies in the appeal were identified, ultimately resulting in the court's decision to dismiss the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as explicitly stated in the dispositive.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_830/2016
Urteil vom 7. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Oktober 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Oktober 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Pfändung eines Personenwagens nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführer habe nicht innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt der Abschrift der Pfändungsurkunde Beschwerde erhoben, weshalb sich die Beschwerde als verspätet erweise und darauf nicht einzutreten sei, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, weil der Beschwerdeführer als Rentner nicht mehr berufstätig und daher nicht auf das Fahrzeug angewiesen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Erwägungen beruht, anhand jeder dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung aufzuzeigen ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Haupterwägungen der Aufsichtsbehörde (Verspätung der Beschwerde) eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 31. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann