Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_830/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Guardianship Termination Appeal Due to Inadmissible Claims and Lack of Legal Argument

Geschäftsnummer 5A_830/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the termination of a guardianship arrangement concerning a daughter under parental custody. The complaint was filed by the mother, who sought to overturn a decision made by the Guardianship Authority, which had denied her request for the removal of the combined guardianship established for her child. The mother appealed to the Zurich Cantonal Court, but the court did not accept her appeal, citing a lack of sufficient grounds. Subsequently, the mother escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which assessed the legitimacy and clarity of her complaint and whether it met the requisite legal standards for review.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Refuses Guardianship Termination Appeal Due to Inadmissible Claims and Lack of Legal Argument: The complaint was filed by the mother, who sought to overturn a decision made by the Guardianship Authority, which had denied her request for the removal of the combined guardianship established for her child. The mother appealed to the Zurich Cantonal Court, but the court did not accept her appeal, citing a lack of sufficient grounds. Subsequently, the mother escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which assessed the legitimacy and clarity of her complaint and whether it met the requisite legal standards for review.

Schlagwörter

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Vormundschaft Verfahrensabschreibung substantiierte Begründung gesetzliche Voraussetzung Anfechtung von Zwischenentscheiden Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to lack of proper reasoning and admissibility issues, citing this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_830/2012

Urteil vom 12. November 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufhebung der Beistandschaft.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrats Hinwil (betreffend die durch die Vormundschaftsbehörde A.________ erfolgte Abweisung eines Gesuchs der Beschwerdeführerin um Aufhebung der über ihre - unter väterlichen Sorge stehende - Tochter errichteten kombinierten Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, soweit die Anträge der Beschwerdeführerin überhaupt Gegenstand des Berufungsverfahrens (betreffend Aufhebung der Beistandschaft) sein könnten, könne auf die Berufung mangels Berufungsbegründung nicht eingetreten werden, im Übrigen wären die Anträge auch abzuweisen, zumal insbesondere der Beschwerdegegner als Inhaber der elterlichen Sorge vom Entscheid über die Beistandschaft betroffen wäre,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt bzw. Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, was namentlich für die Anträge auf Sorgerechtszuteilung, auf Passherausgabe und auf Zahlung einer Genugtuung sowie von Schadenersatz gilt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 18. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann