Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_830/2011 KI-generiert

Appellant's Failed Challenge to Refusal of Wage Garnishment Appeal and Sanctions for Vexatious Litigation

Geschäftsnummer 5A_830/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal against a decision concerning wage garnishment, arguing that the supervisory authority failed to recognize her valid interest in challenging a silent wage garnishment already imposed by the enforcement office. The supervisory authority determined that the complainant lacked a current and protectable interest and that her claims were essentially duplicates of what had already been ordered, leading to a finding of mistaken and abusive legal action. Consequently, the complainant was ordered to pay court fees and penalties. The appeals court ultimately did not accept the appeal due to insufficient justification and perceived misuse of the legal process aimed at delaying enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant's Failed Challenge to Refusal of Wage Garnishment Appeal and Sanctions for Vexatious Litigation: The supervisory authority determined that the complainant lacked a current and protectable interest and that her claims were essentially duplicates of what had already been ordered, leading to a finding of mistaken and abusive legal action. Consequently, the complainant was ordered to pay court fees and penalties. The appeals court ultimately did not accept the appeal due to insufficient justification and perceived misuse of the legal process aimed at delaying enforcement.

Schlagwörter

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Lohnpfändung mutwillige Prozessführung Konkursforderung Inkasso Aufsichtsbeschwerde Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not pursued because it lacked the required substantiation (lit. b) and was deemed abusive (lit. c).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_830/2011

Urteil vom 2. Dezember 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. November 2011 der Aufsichts-

behörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (420 11 289 zwh) vom 8. November 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Lohnpfändung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführerin fehle es an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse, weil sie nichts anderes als das vom Betreibungsamt bereits Angeordnete, nämlich eine stille Lohnpfändung verlange, im Übrigen wäre die Beschwerde auch abzuweisen, weil der betreibungsrechtlichen Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und daher das Betreibungsamt die Rechtsmittelfrist bei der Festsetzung des Termins zur ersten Ablieferung der Lohnpfändung zu Recht nicht berücksichtigt habe, nachdem schliesslich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ein Rechtsbegehren gestellt habe, das sich von der angefochtenen Verfügung gar nicht unterscheide, sei ihre Prozessführung als mutwillig zu qualifizieren, weshalb ihr in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG eine Gebühr von Fr. 500.-- sowie eine Verfahrensbusse von Fr. 250.-- aufzuerlegen sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Kosten- und Bussenauflage zu beanstanden und die kantonale Behörde als voreingenommen zu bezeichnen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann