Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_83/2020 KI-generiert

Debtor Fails to Timely Support Appeal Against VAT Collection Arrest Order

Geschäftsnummer 5A_83/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case brought before the Swiss Federal Tribunal, the complainant contested a garnishment order issued to recover outstanding value-added tax (VAT) claims from the German Federal Central Tax Office on behalf of a local tax authority. On September 16, 2019, the Swiss Federal Tax Administration issued a security and seizure order for a claim amounting to CHF 98,539.80; based on this order, the Oberland West Office of Debt Collection seized the complainant's bank assets up to CHF 109,000 the next day. The complainant challenged the seizure on September 27, 2019, but the Bern Cantonal Court of Appeal dismissed the complaint on January 17, 2020. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, seeking more time to provide a detailed argument due to severe medical issues, but failed to supplement the initial complaint. The tribunal noted that the appeal did not sufficiently engage with the previous judgment and was inadequately justified, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 50 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Fails to Timely Support Appeal Against VAT Collection Arrest Order: On September 16, 2019, the Swiss Federal Tax Administration issued a security and seizure order for a claim amounting to CHF 98,539.80; based on this order, the Oberland West Office of Debt Collection seized the complainant's bank assets up to CHF 109,000 the next day. The complainant challenged the seizure on September 27, 2019, but the Bern Cantonal Court of Appeal dismissed the complaint on January 17, 2020. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, seeking more time to provide a detailed argument due to severe medical issues, but failed to supplement the initial complaint. The tribunal noted that the appeal did not sufficiently engage with the previous judgment and was inadequately justified, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Arrestbefehl Steuerbezug nachträglicher Rechtsvorschlag gesetzliche Frist Steuerarrest Mehrwertsteuerrückerstattung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision not to enter into the merits via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_83/2020

Urteil vom 20. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West,

Schweizerische Eidgenossenschaft,

handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand

Arrestbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Januar 2020 (ABS 19 336).

Erwägungen:

1. Am 3. September 2019 ersuchte das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn die Schweizerische Eidgenossenschaft, beim Schuldner (Beschwerdeführer) die Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts U.________ einzuziehen. Am 16. September 2019 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Sicherstellungsverfügung, die zugleich als Arrestbefehl für eine Forderung von Fr. 98'539.80 galt. Gestützt auf diesen Arrestbefehl arrestierte das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, am 17. September 2019 das Guthaben des Beschwerdeführers auf dem Konto xxx gegenüber der B.________ AG bzw. der C.________ AG in unbekannter Höhe bis zum Betrag von Fr. 109'000.--.

Am 27. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Arresturkunde Nr. yyy vom 17. September 2019. Mit Entscheid vom 17. Januar 2020 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Die Beschwerde enthält keine Begründung, wie dies für eine Beschwerde an das Bundesgericht erforderlich wäre ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Stattdessen bittet der Beschwerdeführer aufgrund schwerer Erkrankungen um genügend Zeit zur Abfassung einer Begründung. Bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2020 hat das Bundesgericht dieses Fristerstreckungsgesuch abgewiesen ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ergänzen könne. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) ist am 6. Februar 2020 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Eingaben eingereicht.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch einem Fristwiederherstellungsgesuch ( Art. 50 BGG ) kein Erfolg beschieden sein könnte. Der Beschwerdeführer nennt die Art seiner Erkrankungen nicht. Er macht jedoch geltend, diese hätten zu einer Schwerbehinderung von 70 % mit dem Merkzeichen G geführt. Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises aus Niedersachsen hat er eingereicht. Das Merkzeichen G bedeutet ihm zufolge, dass er an einer Gehbehinderung leidet. Weshalb ihn eine Gehbehinderung an der fristgerechten Abfassung der Beschwerde hindern könnte, legt er nicht dar. Zudem war er vor Obergericht anwaltlich vertreten. Daraus kann abgeleitet werden, dass er in der Lage ist, sich rechtzeitig Hilfe für die Abfassung von Rechtsschriften zu organisieren.

Da die Beschwerde keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält, ist sie offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg