Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_83/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Construction Lien Claim by Labor Supply Company Lacking Standing

Geschäftsnummer 5A_83/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal dispute related to a construction project, a company (A.________ AG) filed a lawsuit to secure definitive registration of a construction lien against several entities, including a cooperative (Genossenschaft B.________) and another company (C.________ AG). A.________ AG had contracted with E.________ AG, which subsequently went bankrupt, and despite providing labor to the construction project, they were not paid. They initially secured provisional liens, but the Zurich Commercial Court later denied their claim for lack of proper standing, arguing that A.________ AG functioned only as a staffing provider without direct involvement in the construction work itself. Following this, A.________ AG appealed to the Swiss Federal Court, challenging the ruling on their legal standing, but the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 76 BGG, Art. 90 BGG; Federal Supreme Court Rejects Construction Lien Claim by Labor Supply Company Lacking Standing: A.________ AG had contracted with E.________ AG, which subsequently went bankrupt, and despite providing labor to the construction project, they were not paid. They initially secured provisional liens, but the Zurich Commercial Court later denied their claim for lack of proper standing, arguing that A.________ AG functioned only as a staffing provider without direct involvement in the construction work itself. Following this, A.________ AG appealed to the Swiss Federal Court, challenging the ruling on their legal standing, but the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Bauhandwerkerpfandrecht Bauunternehmen Beschwerdelegitimation Dienstleistungsvertrag Abtretung zivilrechtlicher Ansprüche Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The main ground for the decision is the dismissal of the appeal as unfounded, and this article is cited to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

This article is cited in the dispositive implicitly by stating that no party compensation will be awarded because no interlocutory proceedings were requested.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

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«…SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff. 2 Vgl. BGer 5A_83/2019 vom 23. Juli 2019 E. 4, 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; SCHNEUWLY, Lange Rechtsschriften – Wieso? Und was…»
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«…SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff. 2 Vgl. BGer 5A_83/2019 vom 23. Juli 2019 E. 4, 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; SCHNEUWLY, Lange Rechtsschriften – Wieso? Und was…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_83/2019

Urteil vom 23. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Shabo,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Genossenschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sohm,

2. C.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen,

D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte

Michael Budliger und Andrin Gantenbein,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018 (HG170232-O).

Sachverhalt:

A. A.a. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt F.________ schloss die A.________ AG einen Vertrag mit der von den Projekteigentümern beauftragten E.________ AG ab. Angestellte der A.________ AG erledigten in der Folge Arbeiten auf der Baustelle. Die E.________ AG bezahlte die von der A.________ AG gestellten Rechnungen nicht und fiel am 12. April 2017 in Konkurs.

A.b. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 liess das Handelsgericht des Kantons Zürich zu Gunsten der A.________ AG provisorisch drei Bauhandwerkerpfandrechte auf Grundstücken der Genossenschaft B.________ bzw. der C.________ AG für Pfandsummen von gerundet Fr. 630'000.-- eintragen.

B. Am 4. Dezember 2017 reichte die A.________ AG ihre Prosequierungsklage gegen die Genossenschaft B.________ und die C.________ AG ein. Die D.________ AG nahm als Nebenintervenientin am Prozess teil. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage am 5. Dezember 2018 wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin ab.

C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 wendet sich die A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, ihre Aktivlegitimation sei zu bejahen und die Sache zur materiellen Beurteilung ihrer Klage an das Handelsgericht zurückzuweisen; eventuell sei die Sache zur Feststellung der Aktivlegitimation und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Urteil über die definitive Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker und Unternehmer ( Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ) betrifft eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der gesetzliche Mindeststreitwert überschritten wird ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Angefochten ist das Urteil eines Fachgerichts als letzter kantonaler Instanz ( Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG ), das die Beschwerdeführerin als unterliegende Klägerin in ihren schutzwürdigen Interessen trifft ( Art. 76 BGG ) und das Verfahren abschliesst ( Art. 90 BGG ). Zulässig sind die Beschwerdegründe gemäss Art. 95-97 BGG . Auf die im Weiteren rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) erhobene Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2. Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes besteht gemäss Art. 837 Abs. 1 ZGB " für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben " (Ziff. 3).

In rechtlicher Hinsicht erwog das Handelsgericht unter Hinweis auf sein Urteil HE160403-O vom 31. Januar 2017, welches seinerseits auf Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, Rz 514, verweist, Dienstverschaffungsunternehmen seien nicht dazu berechtigt, ein Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen. Die Beschwerdeführe-rin beanstandet diese Aussage nicht.

3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Schlussfolgerung des Handelsgerichts, im Zusammenhang des Bauprojekts F.________ lediglich Leistungen als Dienstverschaffungsunternehmerin erbracht zu haben.

3.1. In tatsächlicher Hinsicht hielt das Handelsgericht fest, selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Replik zu relativieren versucht habe, habe sie in ihrer Klageschrift zugestanden, lediglich als Dienstverschaffungsunternehmerin fungiert zu haben. Sie habe lediglich Arbeiter gestellt, aber keinen direkten, eigenen Einfluss auf die Erstellung des Werkes auf den Grundstücken der Beschwerdegegnerinnen gehabt. Namentlich habe die Beschwerdeführerin in ihrer Klage was folgt ausgeführt:

" Zu Beginn wurde der E.________ AG ca. 10-12 Arbeiter zur Verfügung gestellt. Danach verlangte diese immer mehr Arbeiter, so dass zu Spitzenzeiten ca. 20 Arbeiter der Klägerin in Regie für die E.________ AG tätig waren. Dabei hatte die Klägerin auf die Einsätze keinen Einfluss. Es war die E.________ AG, welche die Arbeiter einsetzte, wo sie benötigt wurden. Die Arbeiter der Klägerin füllten ihre Arbeitsrapporte aus und liessen diese von der E.________ AG unterzeichnen. Diese Rapporte erhielt dann die Klägerin, welche dementsprechend ihre Rechnungen an die E.________ AG stellt für ihr Honorar. " und " Die Arbeiter der Klägerin wurden im Auftrag der E.________ AG gemäss deren Weisungen auf der Baustelle F.________ eingesetzt. "

Daraus folgerte das Handelsgericht, die Beschwerdeführerin habe Leistungen als Dienstverschaffungsunternehmerin erbracht und sei folglich nicht aktivlegitimiert, ein Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen.

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ( BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) beruhen. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).

3.3. In der Überschrift Ziff. 8 auf S. 13 der Beschwerde kündigt die Beschwerdeführerin an, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung geltend zu machen. Was danach aber folgt sind Ausführungen zur Willkür in der Rechtsanwendung [sic] und zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eigentliche Sachverhaltsrügen erhebt sie nicht. Wohl legt sie über mehrere Seiten hinweg dar, wie die genauen Vorgänge auf der Baustelle gewesen seien. Wer sich aber, wie die Beschwerdeführerin, damit begnügt, seine Sicht der Dinge darzulegen, kommt den strengen Begründungsanforderungen nicht nach. Selbst wenn das Handelsgericht die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik einigermassen pauschal als einen Versuch bezeichnete, die Ausführungen in der Klage relativieren zu wollen, kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf beschränken, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Vielmehr hätte sie die aus ihrer Sicht relevanten, in der Replik behaupteten, vom Handelsgericht (angeblich) unbeachtet gelassenen Tatsachen einzeln benennen und aufzeigen müssen, inwiefern diese für den Ausgang relevant sein könnten. Das hat die Beschwerdeführerin nicht getan, so dass auf ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht näher einzugehen ist.

4. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, das Handelsgericht habe die erforderlichen Abklärungen "nicht vorgenommen", sie habe nicht "weitergehend geprüft". Was genau die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen bezweckt, bleibt letztlich unklar. Soweit sie damit meint, das Handelsgericht habe den relevanten Sachverhalt nicht abgeklärt, so ist sie daran zu erinnern, dass es ihr obliegt, die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben ( Art. 55 Abs. 1 ZPO ; Verhandlungsmaxime).

5. Hinsichtlich der Rechtsanwendung wendet die Beschwerdeführerin ein, die Subsumtion des Handelsgerichts, wonach die Ausführungen in der Klage (" Es war die E.________ AG, welche die Arbeiter einsetzte, wo sie benötigt wurden. " bzw. " Die Arbeiter der Klägerin wurden im Auftrag der E.________ AG gemäss deren Weisungen auf der Baustelle F.________ eingesetzt. ") für einen Personalverleih und gegen einen Werkvertrag sprächen, sei schlicht falsch, ja gar aktenwidrig [sic]. Sie begründet ihren Einwand indes auf der Grundlage des von ihr vorgetragenen Sachverhalts. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt als willkürlich auszuweisen (E. 3.3), hat das Bundesgericht darauf abzustellen (E. 3.2). Folglich zielen die Einwendungen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei.

6. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnerinnen sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden. Damit ist keine Parteientschädigung zu sprechen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der D.________ AG und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller