Appeal Against Custody Removal and Related Measures Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a mother who lost custody of her children, placed in a temporary care facility and under a guardianship arrangement following decisions made by the child protection authority. Subsequent to the authority taking over the existing protective measures, the mother filed complaints against various decisions. Ultimately, her appeal to the Appellate Court was denied, leading her to submit a complaint to the Federal Tribunal while requesting an extension to submit claims and justification for her appeal. However, her complaint was not accepted due to failure to meet the legal requirements within the statutory appeal period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Against Custody Removal and Related Measures Dismissed for Procedural Defects: Subsequent to the authority taking over the existing protective measures, the mother filed complaints against various decisions. Ultimately, her appeal to the Appellate Court was denied, leading her to submit a complaint to the Federal Tribunal while requesting an extension to submit claims and justification for her appeal. However, her complaint was not accepted due to failure to meet the legal requirements within the statutory appeal period.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed by the President to decide not to enter a judgment on the appeal (non-entrée en matière) based on procedural deficiencies.
Used to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_83/2018
Urteil vom 5. Februar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,
B.________ und C.________,
beide vertreten durch Advokat Oliver Borer.
Gegenstand
Umplatzierung der Tochter, Ablehnung der Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Erstellung eines Gutachtens, Wechsel der Beistandsperson,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2017 (VD.2016.173, VD.2016.238).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 23. August 2013 entzog die KESB U.________ A.________ die Obhut über ihre Kinder B.________ und C.________ und platzierte diese im Durchgangsheim "D.________", unter Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft.
Mit Entscheid vom 17. September 2015 übernahm die KESB Basel-Stadt die bestehenden Kindesschutzmassnahmen.
Im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren reichte A.________ Beschwerden ein, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 21. November 2017 abwies.
Gegen dieses ihr am 29. Dezember 2017 zugestellte Urteil reichte A.________ am 29. Januar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, in welcher sie um eine grosszügige Nachfrist zur Stellung von Anträgen und Begründung der Eingabe ersucht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Sind diese Voraussetzungen - wie vorliegend - nicht erfüllt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2. Die Beschwerdeführerin ersucht um eine grosszügige Nachfrist zur Stellung von Begehren und zur Einreichung einer Begründung. Indes handelt es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist, welche nicht verlängert werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG ). Indem die Eingabe erst am 29. Januar 2018 der Post übergeben wurde und am Folgetag beim Bundesgericht einging, verblieb auch keine Möglichkeit, in sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen und sie zur rechtzeitigen Einreichung einer mit Rechtsbegehren und gehöriger Begründung versehenen Eingabe anzuhalten.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mit Präsidialentscheid im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Basel-Stadt, B.________ und C.________ sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli