Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_83/2015 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Address Cantonal Court Reasoning and Impermissible Direct Challenge to Bankruptcy Decision

Geschäftsnummer 5A_83/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the opening of bankruptcy proceedings against the complainant, which was decided by a lower district court. The complainant filed an appeal against this decision, but the appellate court ruled that the appeal was not timely filed, having concluded that the complainant had missed the 10-day deadline for submitting their complaint. Consequently, the appellate court deemed the appeal inadmissible and did not entertain it, leading to the complainant seeking further judicial review. The complainant failed to adequately address the appellate court's reasoning or demonstrate legal or constitutional violations in their arguments, resulting in the higher court's decision to not entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Address Cantonal Court Reasoning and Impermissible Direct Challenge to Bankruptcy Decision: The complainant filed an appeal against this decision, but the appellate court ruled that the appeal was not timely filed, having concluded that the complainant had missed the 10-day deadline for submitting their complaint. Consequently, the appellate court deemed the appeal inadmissible and did not entertain it, leading to the complainant seeking further judicial review. The complainant failed to adequately address the appellate court's reasoning or demonstrate legal or constitutional violations in their arguments, resulting in the higher court's decision to not entertain the appeal.

Schlagwörter

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Konkursverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfassung Anfechtung von Zwischenentscheiden gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

This provision governs the application of the simplified procedure when refusing entry into the merits.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

This provision was applied to refuse entry into the merits of the appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_83/2015

Urteil vom 4. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die durch das Bezirksgericht Zürich erfolgte Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist sei daher am 26. Mai 2014 abgelaufen, die erst am 15. Januar 2015 eingereichte Beschwerde sei somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich anficht,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 23. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann