Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_83/2014 KI-generiert

Child and Adult Protection Authority v. Cantonal Court regarding Procedural Representative Compensation

Geschäftsnummer 5A_83/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning a decision made by a regional court regarding the appointment and compensation of a legal guardian for an individual placed under protective guardianship. The regional guardianship authority initially placed the individual in a care facility and appointed a legal representative, who later sought free legal assistance in the ongoing proceedings. The regional court dismissed this request, leading to an appeal. The guardianship authorities then appealed to a higher court to contest the ruling concerning the guardian's compensation, but the higher court did not address the appeal based on issues of standing and interest, ultimately declaring the complaints inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 426 ZGB, Art. 449a ZGB, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Child and Adult Protection Authority v. Cantonal Court regarding Procedural Representative Compensation: The regional guardianship authority initially placed the individual in a care facility and appointed a legal representative, who later sought free legal assistance in the ongoing proceedings. The regional court dismissed this request, leading to an appeal. The guardianship authorities then appealed to a higher court to contest the ruling concerning the guardian's compensation, but the higher court did not address the appeal based on issues of standing and interest, ultimately declaring the complaints inadmissible.

Schlagwörter

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Entschädigung der Verfahrenbeiständin (fürsorgerische Unterbringung) Kindesschutzverfahren rechtlich geschütztes Interesse Erwachsenenschutzbehörde Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerdelegitimation konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Establishes the joint and several liability of the appellants for the costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the appellants as a consequence of the non-entry into the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_83/2014

Urteil vom 21. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

1. KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk X.________ ,

2. Zweckverband Sozialdienst Bezirk X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer , Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entschädigung der Verfahrenbeiständin (fürsorgerische Unterbringung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks X.________ A.________ (nachfolgend: der Betroffene) in Anwendung von Art. 426 ZGB in den B.________ ein und bestätigte die gestützt auf Art. 449a ZGB erfolgte Ernennung einer Verfahrensbeiständin in der Person von lic. iur C.________. Diese zog die Verfügung der KESB betreffend fürsorgerische Unterbringung zuerst erfolglos an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon und danach an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. Vor Obergericht ersuchte sie im Namen des Verbeiständeten um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 schrieb das Obergericht das Gesuch des Betroffenen um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab und trat auf jenes um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Tag hiess es die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung gut und ordnete die sofortige Entlassung des Betroffenen an. Im Weiteren regelte das Obergericht die Kosten des Verfahrens. Es sprach dem Betroffenen keine Parteientschädigung zu. Der Betroffene hat dagegen kein Rechtsmittel an das Bundesgericht ergriffen.

1.2. Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 haben die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon sowie der Zweckverband Sozialdienst Bezirk Pfäffikon beim Bundesgericht gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2013 Beschwerde erhoben. Sie beantragen, Ziffer 2 des Beschlusses aufzuheben und die Entschädigung der Verfahrensbeiständin der Kasse des Obergerichts aufzuerlegen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde selbst nicht dar, inwiefern er zur Beschwerde legitimiert sein sollte und die Beschwerdebefugnis ist denn auch nicht ersichtlich. Im Übrigen war er an den kantonalen Verfahren nicht als Partei beteiligt und macht auch nicht rechtsgenüglich geltend, er hätte als Partei zugelassen werden müssen ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ). Auf die Beschwerde ist somit von vornherein nicht einzutreten, soweit sie vom Beschwerdeführer erhoben worden ist.

3. Die Beschwerdeführerin ficht die Verweigerung der Vorinstanz an, dem Betroffenen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen und sie beklagt sich im Wesentlichen darüber, sie habe die Kosten der Beiständin des Betroffenen für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Im Ergebnis beanstandet sie damit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere den Umstand, dass dem Betroffenen im Rechtsmittelverfahren vor Obergericht kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist. In dieser Hinsicht ist sie zur Beschwerde nicht befugt. Dass sie angesichts der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege (eventuell) die Kosten der Beiständin für die Vertretung des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren übernehmen muss, verleiht ihr kein schützenswertes Interesse an der Änderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil 5A_360/2011 vom 25. Januar 2012 E. 2). Ebenso wenig ist sie zur Beschwerde berechtigt, soweit sie allgemein die Auslegung des Obergerichts zur Frage der Kostenverlegung und insbesondere die Verweigerung einer Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren infrage stellt, gilt doch das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung nicht als schützenswertes Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG (Urteil 5A_360/2011 vom 25. Januar 2012 E. 2).

4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haften für die Kosten solidarisch ( Art. 66 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden