Debtor's Appeal on Dismissal of Arrest Objection Deemed Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a prior decision from a cantonal court regarding the rejection of their objection to a precautionary measure, specifically an arrest related to a maintenance claim. The cantonal court determined that the individual's submission did not meet the minimum requirements for an appeal, particularly due to insufficient factual references and failure to include a clear request for a deadline extension. In reviewing the appeal to the federal tribunal, it was found that the individual did not adequately address the essential considerations of the cantonal court's decision or demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the conclusion that the appeal was not sufficiently justified to warrant further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22 Ziff. 5 Lug, Art. 272 Abs. 1 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal on Dismissal of Arrest Objection Deemed Inadmissible: The cantonal court determined that the individual's submission did not meet the minimum requirements for an appeal, particularly due to insufficient factual references and failure to include a clear request for a deadline extension. In reviewing the appeal to the federal tribunal, it was found that the individual did not adequately address the essential considerations of the cantonal court's decision or demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the conclusion that the appeal was not sufficiently justified to warrant further consideration.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked the required grounds/reasoning for admission.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_83/2013
Urteil vom 4. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2012 des Kantonsgerichts Schwyz.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2012 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Einsprache gegen einen (von der Beschwerdegegnerin für eine Unterhaltsforderung von Fr. 80'000.-- erlangten) Arrest nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, gemäss Art. 22 Ziff. 5 LugÜ seien die schweizerischen Gerichte am Vollstreckungsort zuständig, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Schwyz ergebe sich aus Art. 272 Abs. 1 SchKG , die (rechtzeitig beim Bezirksgericht eingereichte und von diesem zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht überwiesene) Eingabe des Beschwerdeführers genüge den Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift ( Art. 321 Abs. 1 ZPO ) nicht, dies gelte insbesondere für die keine genauen Aktenhinweise enthaltenden Sachverhaltsrügen, die Beschwerdeschrift enthalte auch keinen Antrag, die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung falle ebenso ausser Betracht wie die Einreichung neuer Unterlagen vor Kantonsgericht, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass es insbesondere nicht genügt, einerseits den Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit zu behaupten und anderseits dem Kantonsgericht mangelnde Information über das hängige Beschwerdeverfahren sowie eine Ausserkraftsetzung "wesentlicher Elemente einer freiheitlichen Rechtsordnung" vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Dezember 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann