Involuntary Committal under Art. 397a ZGB Upheld Due to Risk of Self-Endangerment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a complaint regarding a court decision from a cantonal court concerning the forced hospitalization of an individual due to concerns about their mental health and potential self-harm. The individual, who had previously been hospitalized multiple times, challenged the ruling that upheld their detention in a psychiatric facility based on assessments that indicated they posed a risk to themselves if released. The court had determined that the individual's situation required ongoing institutional care until their condition improved and their social circumstances were more stable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Involuntary Committal under Art. 397a ZGB Upheld Due to Risk of Self-Endangerment: The individual, who had previously been hospitalized multiple times, challenged the ruling that upheld their detention in a psychiatric facility based on assessments that indicated they posed a risk to themselves if released. The court had determined that the individual's situation required ongoing institutional care until their condition improved and their social circumstances were more stable.
Schlagwörter
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KI-generiertGoverns the procedure in which the decision was made, leading to the dismissal of the appeal where admissible.
Used to refer to the grounds cited in the challenged decision.
Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the cantonal decision.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_83/2007 /blb
Urteil vom 16. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern vom 22. Februar 2007.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 12. Februar 2007 ... in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Klinik K.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Einweisungsfrist am 25. März 2007 ablaufe,
in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer ... leidende, bereits mehrmals (...) hospitalisierte Beschwerdeführerin könne im heutigen Zeitpunkt nicht entlassen werden, weil ausserhalb der Klinik eine erneute ... mit akuter Selbstgefährdung drohen würde und die soziale Situation der Beschwerdeführerin noch nicht geordnet sei,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die vom Obergericht festgestellte Selbstgefährdung pauschal bestreitet, damit jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechende Rüge erhebt,
dass daher das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Schwächezustand der Beschwerdeführerin, ihre Betreuungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik K.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen eines Schwächezustandes in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückgehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Betreuung gewährleistet werden kann, bis die Selbstgefährdung behoben und die soziale Situation der Beschwerdeführerin ausserhalb der Klinik geregelt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: