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5A_829/2018 KI-generiert

Guardianship Appeal Dismissed Due to Procedural Defects and Lack of Substantive Argument

Geschäftsnummer 5A_829/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal case concerning guardianship, a civil authority established a guardianship for an elderly, widowed individual after an initial refusal was later modified during discussions. A complaint was filed by a representative on behalf of this individual, but a regional court declined to consider the appeal, citing insufficient grounds for legal standing. Subsequently, a further appeal was submitted to the federal court, requesting the removal of the appointed guardian. However, the federal court found the appeal to be inadequately justified and thus did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Appeal Dismissed Due to Procedural Defects and Lack of Substantive Argument: A complaint was filed by a representative on behalf of this individual, but a regional court declined to consider the appeal, citing insufficient grounds for legal standing. Subsequently, a further appeal was submitted to the federal court, requesting the removal of the appointed guardian. However, the federal court found the appeal to be inadequately justified and thus did not proceed with it.

Schlagwörter

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Vertretungsbeistandschaft Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz materielle Begründung Erwachsenenschutzbehörde Fehlen materieller Voraussetzungen Kündigungsschutz Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to decide not to enter upon the appeal in simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive regarding the waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_829/2018

Urteil vom 8. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. September 2018 (KES 18 665).

Sachverhalt:

Die KESB Oberland West errichtete mit Entscheid vom 8. August 2018 für den verwitweten und kinderlosen A.________ (geb. 1949) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, nachdem er eine Massnahme zuerst abgelehnt hatte, im Laufe des Gesprächs aber einverstanden war, es mit B.________ als Beistand zu versuchen.

Auf die von C.________ für A.________ am 4. September 2018 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. September 2018 nicht ein mit der Begründung, sie erfülle selbst die an Laieneingaben gestellten minimalen Anforderungen nicht; im Übrigen sei nicht zu sehen, inwiefern die KESB gegen Recht verstossen haben könnte.

Am 4. Oktober 2018 hat C.________ für A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, B.________ müsse als Beistand zurücktreten und die administrativen Aufgaben seien an die vertretende C.________ zu übergeben.

Erwägungen:

1. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). C.________ ist offensichtlich nicht Rechtsanwältin und deshalb nicht zur Vertretung von A.________ befugt.

Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens des Beschwerdeführers) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2) ohnehin nicht einzutreten ist.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Eingabe enthält einzig die Aussage, man finde es unerhört, dass die D.________ bei der KESB einen Beistand für den Beschwerdeführer beantragt habe, obwohl die administrativen Angelegenheiten sehr wohl von Familienmitgliedern erledigt werden könnten. Angefochten ist indes ein Nichteintretensentscheid des Obergerichts und es müsste deshalb wenigstens ansatzweise dargelegt werden, dass und inwiefern die kantonale Beschwerde eine genügende Begründung enthielt und das Obergericht deshalb die Beschwerde materiell hätte behandeln müssen bzw. mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), zumal vor dem Hintergrund des Fremdhandelns durch C.________ nicht klar ist, ob A.________ überhaupt einen eigenen Beschwerdewillen hat.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli