Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_829/2013 KI-generiert

Debtor's Challenge to Partnership Liquidation Dismissed on Appeal

Geschäftsnummer 5A_829/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor challenging the decision of a cantonal court regarding the liquidation and dissolution of a simple partnership as a method of executing on a seized asset within a debt collection process. The debtor's appeal against the decision, which denied their request for an alternative handling of the asset, was dismissed primarily because the debtor failed to adequately address the court's prior reasoning and did not present a sufficient argument that the original decision was illegal or unconstitutional. Consequently, the appeal was not admitted, leading to the imposition of court costs on the debtor.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 SchKG, Art. 131 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Partnership Liquidation Dismissed on Appeal: The debtor's appeal against the decision, which denied their request for an alternative handling of the asset, was dismissed primarily because the debtor failed to adequately address the court's prior reasoning and did not present a sufficient argument that the original decision was illegal or unconstitutional. Consequently, the appeal was not admitted, leading to the imposition of court costs on the debtor.

Schlagwörter

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Auflösung der Kollektivgesellschaft einfache Gesellschaft Rechtsvorschlag Konkursverfahren Hinterlegung der Schuld amtlicher Liquidator

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_829/2013

Urteil vom 5. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

C.________,

D.________ SA,

Verfahrensbeteiligte,

Betreibungsamt E.________ .

Gegenstand

Verwertungsverfahren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Schuldner) gegen die (gestützt auf Art. 132 Abs. 3 SchKG durch die untere Aufsichtsbehörde erfolgte) Anordnung der Auflösung und Liquidation einer einfachen Gesellschaft als Verwertungsmodus (für einen gepfändeten Anteil am Vermögen der einfachen Gesellschaft in einer Betreibung des Betreibungsamtes E.________) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, er begnüge sich mit der Einreichung einer mit der vorinstanzlichen identischen Rechtsschrift beim Kantonsgericht, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, zumal keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich seien, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, weil sich der Verzicht auf die Versteigerung des Anteilsrechts mangels Bestimmbarkeit seines Wertes und die Anordnung der Auflösung der Gesellschaft als rechtens erweise, der Widerspruch von Mitanteilhabern dürfe nicht zum Verfahren nach Art. 131 Abs. 2 SchKG führen, die vom Beschwerdeführer beantragte Einsetzung seiner selbst als Liquidator sei ausgeschlossen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Kantonsgerichts vom 18. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt E.________, den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann