Petitioner's Appeal Against Corrected Attachment Deed and Vexatious Litigation Sanctions Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual challenged a decision made by a supervision authority concerning the enforcement of a seizure order issued by a debt collection agency. The supervisory authority had dismissed the individual's complaint about a corrected seizure document, noting that their appeal lacked suspensive effect and reiterating that the individual's procedural conduct appeared to be abusive as it was seen as an attempt to delay enforcement. Consequently, the individual faced sanctions including a fee and a procedural fine due to the perceived frivolous nature of the complaints, which had already been addressed in prior unsuccessful appeals. The individual subsequently filed a further complaint to a higher court, but it was determined that the complaint lacked sufficient justification, leading to its dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36 SchKG, Art. 116 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Petitioner's Appeal Against Corrected Attachment Deed and Vexatious Litigation Sanctions Dismissed: The supervisory authority had dismissed the individual's complaint about a corrected seizure document, noting that their appeal lacked suspensive effect and reiterating that the individual's procedural conduct appeared to be abusive as it was seen as an attempt to delay enforcement. Consequently, the individual faced sanctions including a fee and a procedural fine due to the perceived frivolous nature of the complaints, which had already been addressed in prior unsuccessful appeals. The individual subsequently filed a further complaint to a higher court, but it was determined that the complaint lacked sufficient justification, leading to its dismissal.
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KI-generiertThe appeal was not to be heard because it lacked the required reasoning and was deemed abusive.
The losing appellant must bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_829/2011
Urteil vom 2. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. November 2011 der Aufsichts-
behörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (420 11 281 vo3) vom 8. November 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine (in Nachachtung eines Entscheids der Aufsichtsbehörde) korrigierte Pfändungsurkunde des Betreibungsamts abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die betreibungsrechtliche Beschwerde habe nach Art. 36 SchKG keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen, weshalb die Rechtsmittelfrist beim Pfändungsvollzug nicht zu berücksichtigen sei, der Erlass der Pfändungsurkunde durch das Betreibungsamt sei daher in keiner Weise zu beanstanden, sodann sei die Zeitspanne zur Stellung des Verwertungsbegehrens unter Beachtung von Art. 116 Abs. 1 SchKG angesetzt worden, nachdem schliesslich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren wiederum dieselben Rügen wie in zwei früheren erfolglosen Beschwerden erhoben habe, sei ihre Prozessführung als mutwillig zu qualifizieren, weshalb ihr in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG eine Gebühr von Fr. 500.-- sowie eine Verfahrensbusse von Fr. 500.-- aufzuerlegen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Kosten- und Bussenauflage zu beanstanden und die kantonale Behörde als voreingenommen zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann