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5A_829/2010 KI-generiert

Involuntary commitment upheld: severe mental illness with delusions warrants continued institutional care under Art. 397a ZGB due to self-harm and third-party risk

Geschäftsnummer 5A_829/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's appeal, confirming the lower court's decision and upholding the appellant's continued involuntary confinement (fürsorgerische Freiheitsentziehung) in a psychiatric center. The challenged order was the Zurich High Court's decision of 17 November 2010, which had rejected the appellant's request for release; that decision remains in force. The appellant, suffering from a severe mental illness with persecutory delusions, had been committed on 15 October 2010 under Article 397a ZGB. The Court held that, based on the lower court's findings—which the appellant failed to show were arbitrary or constitutionally invalid—the appellant lacked insight into her illness, required inpatient treatment, and posed a risk of harm to herself and others if released. The confinement was thus lawful, as the necessary personal care and protection could not be provided otherwise, and the Court referenced the lower court's detailed reasoning. No court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Involuntary commitment upheld: severe mental illness with delusions warrants continued institutional care under Art. 397a ZGB due to self-harm and third-party risk: The challenged order was the Zurich High Court's decision of 17 November 2010, which had rejected the appellant's request for release; that decision remains in force. The appellant, suffering from a severe mental illness with persecutory delusions, had been committed on 15 October 2010 under Article 397a ZGB. The Court held that, based on the lower court's findings—which the appellant failed to show were arbitrary or constitutionally invalid—the appellant lacked insight into her illness, required inpatient treatment, and posed a risk of harm to herself and others if released. The confinement was thus lawful, as the necessary personal care and protection could not be provided otherwise, and the Court referenced the lower court's detailed reasoning. No court costs were imposed.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung Anstaltsaufenthalt Geistige Gesundheit drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 397a ZGB

Basis for the upheld involuntary confinement in the psychiatric center.

Art. 109 BGG

Procedural basis for the simplified dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_829/2010

Urteil vom 30. November 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen die (durch das Bezirksgericht A.________ nach Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte) Abweisung ihres Gesuchs um Entlassung aus dem (über sie am 15. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug im Psychiatrie-Zentrum B.________ abgewiesen hat,

in Erwägung:

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an einer schweren ... leidende, wegen ... eingewiesene Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil die (sich von fremden Personen beeinträchtigt, beschimpft und verfolgt fühlende) Beschwerdeführerin bei sofortiger Entlassung sowohl andere (weitere Tätlichkeiten als Folge des Gefühls, sich wehren zu müssen) wie auch sich selbst (als Folge der Reaktion der Angegriffenen) gefährden würde,

dass das Obergericht weiter erwog, die Beschwerdeführerin sei auch mangelhaft ernährt und verfüge über keine Wohnmöglichkeit,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin im Psychiatrie-Zentrum B.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die Einnahme der dringend benötigten Neuroleptika sichergestellt ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Beschluss verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann