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5A_827/2014 KI-generiert

Creditor's Arrest Request Dismissed for Lack of Local Jurisdiction

Geschäftsnummer 5A_827/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, one party filed a request for an attachment against another party, which was initially rejected by the District Court due to local jurisdiction issues. The decision was subsequently upheld by the Cantonal Court, prompting the first party to appeal to the Federal Tribunal. The appellant sought damages and permission for the attachment, but the Federal Tribunal found no grounds to address the damages claim as it was not part of the lower court's decision. Ultimately, the Federal Tribunal determined that the appeal did not adequately contest the lower court's findings and was insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 272 Abs. 1 SchKG; Creditor's Arrest Request Dismissed for Lack of Local Jurisdiction: The decision was subsequently upheld by the Cantonal Court, prompting the first party to appeal to the Federal Tribunal. The appellant sought damages and permission for the attachment, but the Federal Tribunal found no grounds to address the damages claim as it was not part of the lower court's decision. Ultimately, the Federal Tribunal determined that the appeal did not adequately contest the lower court's findings and was insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Arrestgesuch Betreibungsbegehren Zuständigkeitsbestimmung Arrestgegenstand Wohnsitz Arrest Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_827/2014

Urteil vom 27. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arrestgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 9. September 2014.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht A.________ trat mit Urteil vom 16. Juli 2014 auf ein gegen die Y.________ gerichtetes Arrestbegehren von X.________ wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein. Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 9. Sep-tember 2014 eine dagegen erhobene Beschwerde von X.________ ab. Dieser hat den Entscheid des Obergerichts am 21. Oktober 2014 (Postaufgabe) beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten. Er verlangt darin unter anderem Schadenersatz und sinngemäss die Bewilligung des Arrests.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer um Schadenersatz ersucht, war doch dieses Begehren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids.

3.

3.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die erste Instanz habe zu Recht angenommen, der Arrest werde am Betreibungsort oder am Ort in der Schweiz bewilligt und vollzogen, wo sich die verarrestierten Gegenstände befänden ( Art. 272 Abs. 1 SchKG ). Der ordentliche Betreibungsort sei der Ort, an dem der Schuldner Sitz oder Wohnsitz habe ( Art. 46 SchKG ). Das sei für die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht A.________. Einen besonderen Betreibungsort für die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ein solcher sei auch nicht vorhanden ( Art. 48 ff. SchKG ). Der Betreibungsort des Arrests sei dort, wo sich die Arrestgegenstände befänden ( Art. 52 SchKG ). Der Beschwerdeführer habe die Feststellung der ersten Instanz, keiner der von ihm aufgeführten Gegenstände befinde sich im Bezirk A.________, nicht bestritten und nicht dargetan, inwiefern die erste Instanz mit dieser Feststellung den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Art. 272 Abs. 2 SchKG enthalte bloss eine Zustellungsregel aber keine Zuständigkeitsvorschrift.

3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz nicht rechtsgenügend auseinander und sagt nicht, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt und Bundesrecht verletzt haben soll.

4. Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden