Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_827/2011 KI-generiert

Petitioner v. Supervisory Authority (Untimely Appeal Regarding Enforcement Refusal)

Geschäftsnummer 5A_827/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Federal Tribunal regarding a decision made by the Obergericht of Zurich that dismissed an appeal due to a late filing. The complainant had received a non-admission ruling from a lower supervisory authority concerning a debt enforcement request for a claim of CHF 300,000 against a district court. The Obergericht ruled that the appeal was not filed within the prescribed ten-day deadline, which had expired prior to the submission. Additionally, the Federal Tribunal noted that the complainant failed to adequately address the legal reasoning of the Obergericht or to demonstrate any legal or constitutional violations in their submission, leading to the decision not to further consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Supervisory Authority (Untimely Appeal Regarding Enforcement Refusal): The complainant had received a non-admission ruling from a lower supervisory authority concerning a debt enforcement request for a claim of CHF 300,000 against a district court. The Obergericht ruled that the appeal was not filed within the prescribed ten-day deadline, which had expired prior to the submission. Additionally, the Federal Tribunal noted that the complainant failed to adequately address the legal reasoning of the Obergericht or to demonstrate any legal or constitutional violations in their submission, leading to the decision not to further consider the appeal.

Schlagwörter

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Aufsichtszuständigkeit Vollstreckungsentscheid unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Verfahrensfrist Verneinung der Zuständigkeit Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Basis for the non-admission of the appeal due to insufficient justification and abusive conduct.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the losing party to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_827/2011

Urteil vom 1. Dezember 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Betreibungsbegehren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels Zuständigkeit - auf ein bei dieser Behörde eingereichtes "Betreibungsbegehren" für eine Forderung von Fr. 300'000.-- gegen das Bezirksgericht Meilen) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe den Nichteintretensbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde am 27. Mai 2011 in Empfang genommen, die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ) sei daher am 7. Juni 2011 (recte: 6. Juni 2011) abgelaufen, der Poststempel der Beschwerdeschrift an das Obergericht datiere jedoch erst vom 24. Juni 2011, weshalb sich die Beschwerde als verspätet erweise,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 25. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann