Representation Guardianship Upheld Despite Appeal Challenges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against a ruling made by the administrative court of a Swiss canton, which denied the individual's request regarding the establishment of a representation guardianship. The individual contested the initial decision that supplemented an existing income and asset management guardianship, arguing against the decision made on October 21, 2013. However, the administrative court found the individual's arguments to be unclear and lacking specific legal grounds, leading to the dismissal of the complaint. The Federal Tribunal subsequently examined the appeal and determined it lacked adequate justification for proceeding further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 392 Ziff. 1 aZGB, Art. 393 aZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Representation Guardianship Upheld Despite Appeal Challenges: The individual contested the initial decision that supplemented an existing income and asset management guardianship, arguing against the decision made on October 21, 2013. However, the administrative court found the individual's arguments to be unclear and lacking specific legal grounds, leading to the dismissal of the complaint. The Federal Tribunal subsequently examined the appeal and determined it lacked adequate justification for proceeding further.
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KI-generiertCited as the procedural basis for applying the simplified procedure.
The appeal was dismissed because it lacked the required substantive grounds and was therefore not proceeded upon (non-entrée en matière).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_826/2013
Urteil vom 4. November 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 aZGB,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Oktober 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Oktober 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Errichtung (zusätzlich zur vorbestehenden Einkommens- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 aZGB) einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 aZGB abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdebegründung könne nicht entnommen werden, aus welchen konkreten Gründen die Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sei und weshalb diese Massnahme falsch wäre, die Eingaben der Beschwerdeführerin seien wirr und erschöpften sich in pauschalen Beschuldigungen der Behörden, Kosten seien keine zu erheben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gegenstandlos geworden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann