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5A_825/2024 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal Challenging Compulsory Psychiatric Commitment Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_825/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was involuntarily placed in a clinic following a medical order issued on November 17, 2024. The individual challenged this compulsory admission in the Nidwalden Cantonal Administrative Court, which dismissed the appeal on November 28, 2024. Subsequently, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on December 2, 2024, contesting both the administrative court's decision and the initial medical order for their compulsory placement.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Hear Appeal Challenging Compulsory Psychiatric Commitment Due to Insufficient Substantiation: The individual challenged this compulsory admission in the Nidwalden Cantonal Administrative Court, which dismissed the appeal on November 28, 2024. Subsequently, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on December 2, 2024, contesting both the administrative court's decision and the initial medical order for their compulsory placement.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung administrative Entlassung vereinfachtes Verfahren medizinische Gründe Zeugnisverweigerungsrecht substantiierte Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_825/2024

Urteil vom 9. Dezember 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Klinik B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________, Spital Nidwalden AG,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 28. November 2024 (VA 24 24).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisungsverfügung vom 17. November 2024 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 28. November 2024 ab. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Postaufgabe 3. Dezember 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Aussage, er lege gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts und gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung Rekurs ein. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargestellt, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind und der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit keinem Wort.

3. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli