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5A_825/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Appeal in Involuntary Bankruptcy Case

Geschäftsnummer 5A_825/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company appealed against a decision by the Bern Cantonal Court regarding the opening of insolvency proceedings. The court initially opened the proceedings on November 9, 2011, but the company contested the decision without providing sufficient legal grounds. The higher court asserted that the appeal did not demonstrate any incorrect application of the law or misinterpretation of facts. Consequently, it concluded that the appeal did not meet the required legal standards for further consideration, leading to the dismissal of the company's complaint. The company was also held responsible for the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Denial of Appeal in Involuntary Bankruptcy Case: The court initially opened the proceedings on November 9, 2011, but the company contested the decision without providing sufficient legal grounds. The higher court asserted that the appeal did not demonstrate any incorrect application of the law or misinterpretation of facts. Consequently, it concluded that the appeal did not meet the required legal standards for further consideration, leading to the dismissal of the company's complaint. The company was also held responsible for the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Konkursverfahren materielle Begründung verfassungsmässige Anforderung Recht zur Hinterlegung Eröffnung des Verfahrens Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it lacked the required grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs due to the appeal failing.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_825/2011

Urteil vom 1. Dezember 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die über sie mit Wirkung ab 9. November 2011 (11.30 Uhr) erfolgte erstinstanzliche Konkurseröffnung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, mit der Beschwerde könne die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden ( Art. 320 ZPO ), ausserdem könne die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und überdies den Urkundenbeweis dafür erbringe, dass die Schuld getilgt, der geschuldete Betrag hinterlegt oder auf die Konkursdurchführung verzichtet worden sei ( Art. 174 Abs. 2 SchKG ), in seiner Beschwerde an das Obergericht rüge die Beschwerdeführerin weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch bringe sie echte Noven im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG vor, schliesslich sei das Obergericht im Rahmen einer Beschwerde gegen die Konkurseröffnung nicht für die von der Beschwerdeführerin beantragten Feststellungen und Anweisungen der Löschung bzw. Nichtmitteilung zuständig, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht praktisch die gleiche Beschwerde zu erheben wie vor Obergericht und die materielle Begründetheit der (zum Konkurs führenden) Betreibungsforderung zu bestreiten, welche weder Gegenstand des kantonalen Konkurseröffnungsverfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Konkursamt Bern-Mittelland und dem Grundbuchamt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann