Debt enforcement complaint appeal dismissed for insufficient grounds under Art. 42 BGG; challenge to lower court's procedural non-entry.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellants' appeal for failure to provide sufficient grounds, ordering them to pay CHF 300 in court costs jointly and severally. The appellants had challenged the Higher Court of Bern's refusal to enter into their complaint against a debt enforcement office, where the lower court had rejected their submissions as non-compliant because they listed statutes and made unsubstantiated allegations without identifying a specific defective official act. The Supreme Court held that the appeal failed to meet the requirements of Art. 42(1) and (2) BGG and Art. 106(2) BGG, as the appellants did not engage with the lower court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violation, and noted it lacked jurisdiction over their request for criminal measures against the Higher Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Debt enforcement complaint appeal dismissed for insufficient grounds under Art. 42 BGG; challenge to lower court's procedural non-entry: The appellants had challenged the Higher Court of Bern's refusal to enter into their complaint against a debt enforcement office, where the lower court had rejected their submissions as non-compliant because they listed statutes and made unsubstantiated allegations without identifying a specific defective official act. The Supreme Court held that the appeal failed to meet the requirements of Art. 42(1) and (2) BGG and Art. 106(2) BGG, as the appellants did not engage with the lower court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violation, and noted it lacked jurisdiction over their request for criminal measures against the Higher Court.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to insufficient grounds.
Imposed court costs on the losing appellants under joint and several liability.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_825/2010
Urteil vom 26. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführer hätten nach Aufforderung zur Verbesserung ihrer (den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügenden) ersten Eingabe weitere Eingaben eingereicht, worin sie im Wesentlichen die Ungesetzlichkeit sämtlicher Strafverfahren im Falle X.________ und Y.________ behaupteten, auf eingereichte Strafanzeigen verwiesen und sich mit haltlosen Anschuldigungen befassten, jedoch nicht darlegten, was an einer konkreten Anordnung eines Betreibungs- oder Konkursamtes falsch sein soll, insbesondere stelle das blosse Auflisten von Gesetzesartikeln keine rechtsgenügliche Begründung dar, auch die verbesserten Eingaben genügten somit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde in keiner Art und Weise, weshalb darauf nicht einzutreten sei unter Hinweis darauf, dass dem Urheber sinnloser oder mutwilliger Eingaben im Wiederholungsfall Kosten auferlegt werden könnten ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ) und dass Eingaben ähnlichen Inhalts inskünftig ohne Antwort abgelegt würden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingehen,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 15. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, zumal das Bundesgericht nicht für die (von den Beschwerdeführern beantragte) Einleitung von "Strafmassnahmen gegen das Obergericht des Kantons Bern" zuständig ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann