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5A_824/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Defects in Divorce Nullity Claim

Geschäftsnummer 5A_824/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Dismissed for Procedural Defects in Divorce Nullity Claim The Swiss Federal Supreme Court did not entertain an appeal against a cantonal decision which upheld a divorce ruling, rejected a nullity claim against the first-instance judgment, and denied a request for *pro bono* representation, because the appellant failed to meet the procedural requirements for an appeal. The appellant’s claim for nullity of the divorce judgment rested on the alleged wrongful denial of free legal aid in the first instance, a denial based on his substantial available 3a pension assets, which the cantonal court correctly found did not constitute a gross procedural error nullifying the judgment. The Federal Supreme Court dismissed the appeal summarily under Art. 108(1)(b) BGG because the verbose submission lacked clear legal requests and failed to adequately address the challenged decision's reasoning, leading to the concurrent refusal of his request for *pro bono* representation in the federal proceedings due to the lack of prospects of success.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Defects in Divorce Nullity Claim: The appellant’s claim for nullity of the divorce judgment rested on the alleged wrongful denial of free legal aid in the first instance, a denial based on his substantial available 3a pension assets, which the cantonal court correctly found did not constitute a gross procedural error nullifying the judgment. The Federal Supreme Court dismissed the appeal summarily under Art. 108(1)(b) BGG because the verbose submission lacked clear legal requests and failed to adequately address the challenged decision's reasoning, leading to the concurrent refusal of his request for *pro bono* representation in the federal proceedings due to the lack of prospects of success.

Schlagwörter

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Ehescheidung formelle Nichtigkeit Scheidungsverfahren gesetzliche Vertretung unentgeltliche Rechtspflege Leitverfahren Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to decide not to enter the merits of the appeal because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_824/2025

Urteil vom 26. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 19. August 2025 (ZOR.2025.28).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 2. April 2025 schied das Bezirksgericht Zurzach die Ehe der Parteien. Dabei hielt es fest, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden; sodann verweigerte es die Teilung der Vorsorgeguthaben und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 40'650.-- zu leisten.

Berufungsweise beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Scheidungsurteils. Ferner verlangte er für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 19. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung ab, soweit es darauf eintrat; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Mit Eingabe vom 21. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt er sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde scheitert bereits an den fehlenden konkreten Rechtsbegehren. Insbesondere wird aus der weitschweifigen Eingabe nicht klar, ob der Beschwerdeführer sinngemäss nur die fehlende Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege oder inwieweit er den angefochtenen Entscheid in der Sache selbst anfechten will.

3. Sodann mangelt es auch an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides:

Der Beschwerdeführer hatte berufungsweise in erster Linie geltend gemacht, der erstinstanzliche Entscheid vom 2. April 2025 sei nichtig, weil ihm vor erster Instanz zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei. Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, im erstinstanzlichen Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Juni 2023 verweigert worden mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe ein frei verfügbares Säule 3a-Guthaben von Fr. 143'997.82; weder habe er diese Verfügung angefochten noch sei seine Behauptung belegt, er könne kein Konto eröffnen, auf welches das Guthaben ausbezahlt werden könne, weshalb keine krassen Verfahrensfehler ersichtlich seien, welche das angefochtene Endurteil als nichtig erscheinen lassen könnten. Ferner hat das Obergericht festgehalten, es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer nicht adäquat zum Materiellen hätte äussern können.

Weder legt der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll, noch ist ersichtlich, dass der Berufung hätte Erfolg beschieden sein können und deshalb im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen gewesen wäre.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli