Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_824/2022 KI-generiert

Refusal to Review Bankruptcy Appeal Due to Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 5A_824/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant contesting a bankruptcy decision made by the Regional Court Berner Jura-Seeland, which declared the appellant bankrupt effective August 31, 2022. The appellant filed a complaint with the Bern Cantonal Court, which upheld the bankruptcy decision on September 20, 2022. Following this, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal on October 26, 2022. The appellant argued that due to a series of incidents, including alleged arson and associated legal battles, he faced hardships from July to September 2022 that impacted his ability to respond, and claimed potential future income from IT services. The Cantonal Court noted the appellant failed to demonstrate any bankruptcy-preventing conditions or financial solvency, and the Federal Tribunal found the appeal inadequately substantiated, opting not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 173a SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Review Bankruptcy Appeal Due to Insufficient Grounds: The appellant filed a complaint with the Bern Cantonal Court, which upheld the bankruptcy decision on September 20, 2022. Following this, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal on October 26, 2022. The appellant argued that due to a series of incidents, including alleged arson and associated legal battles, he faced hardships from July to September 2022 that impacted his ability to respond, and claimed potential future income from IT services. The Cantonal Court noted the appellant failed to demonstrate any bankruptcy-preventing conditions or financial solvency, and the Federal Tribunal found the appeal inadequately substantiated, opting not to proceed with it.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursverhandlung Revisionsgrund Leitverfahren Beschwerdelegitimation persönliche Verhältnisse Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to consider the appeal (Nicht-Eintreten) due to the apparent lack of sufficient grounds in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_824/2022

Urteil vom 28. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. September 2022 (ZK 22 402).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 31. August 2022 eröffnete das Regionalgericht Berner Jura-Seeland über den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 31. August 2022, 10.00 Uhr, den Konkurs.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 20. September 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer kündigt in der Beschwerde an, dass weitere Informationen elektronisch folgen würden. Da er den angefochtenen Entscheid gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 26. September 2022 in Empfang genommen hat, ist die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) am 26. Oktober 2022 abgelaufen. Weitere Eingaben brauchen demnach nicht abgewartet zu werden.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

4. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerde auf Art. 172 und Art. 173a SchKG berufen. Er lege jedoch nicht dar und es sei auch nicht ersichtlich, dass eine konkurshindernde Tatsache vorliege oder der Konkursentscheid hätte ausgesetzt werden müssen. Auch ein Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG werde weder behauptet noch nachgewiesen und der Beschwerdeführer mache auch seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft.

Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Nur am Rande macht er geltend, er könne per November 2022 wieder Rechnungen für IT-Dienstleistungen ausstellen und er könne sehr schnell Fr. 50'000.-- generieren. Mit diesen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen ist er vor Bundesgericht verspätet ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen macht er - ähnlich wie vor Obergericht - geltend, er habe aufgrund bestimmter Ereignisse (Brandstiftung an einer Liegenschaft in U.________ im Jahr 2016, die durch die Behörden vertuscht worden sei, und damit zusammenhängende juristische Auseinandersetzungen) von Juli bis September 2022 in der Klemme gesteckt und er habe auch aus gesundheitlichen Gründen nicht reagieren können.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, dem Grundbuchamt Seeland, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg