Appeal against Denial of Free Legal Aid Dismissed for Insufficient Pleading
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for legal aid submitted by an individual while contesting a decision related to guardianship matters before the Administrative Appeals Commission of a Swiss canton. The commission denied the request for legal aid on the grounds of the lack of prospects for success in the accompanying appeal. Following this, the individual appealed to a cantonal court, which dismissed the complaint as moot after the payment of a required deposit. Subsequently, the individual lodged a complaint with the Federal Tribunal, questioning the refusal of legal aid and the handling of the administrative proceedings. However, the Federal Tribunal found the complaint to be insufficiently substantiated and not addressing the legal issues pertinent to the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Denial of Free Legal Aid Dismissed for Insufficient Pleading: The commission denied the request for legal aid on the grounds of the lack of prospects for success in the accompanying appeal. Following this, the individual appealed to a cantonal court, which dismissed the complaint as moot after the payment of a required deposit. Subsequently, the individual lodged a complaint with the Federal Tribunal, questioning the refusal of legal aid and the handling of the administrative proceedings. However, the Federal Tribunal found the complaint to be insufficiently substantiated and not addressing the legal issues pertinent to the case.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently reasoned, decided under the simplified procedure.
The court waived the levying of court costs given the specific circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_824/2017
Urteil vom 19. Oktober 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Präsident der Abteilung V,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 3. Oktober 2017 (KES.2017.19-EZE2).
Sachverhalt:
Für die allgemeine Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_283/2017 vom 12. April 2017 verwiesen werden.
Im Rahmen des vor der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hängigen Verfahrens betreffend Übernahme der Beistandschaft und Wahl der Beistandsperson wies diese das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 23. August 2017 wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab.
Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau eine Beschwerde. Weil sie zwischenzeitlich bei der Verwaltungsrekurskommission den verlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte, schrieb das Obergericht die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 als gegenstandslos ab, ohne hierfür Verfahrenskosten zu verlangen.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht am 16. Oktober 2017 eine Beschwerde erhoben.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, welche sich auf das Anfechtungsobjekt bezieht. Vielmehr äussert sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie all ihre Aufgaben allein erledige und ein Recht auf SUVA habe. Damit scheint sie sich sinngemäss auf die Weiterführung der Beistandschaft als solche (was Gegenstand des Verfahrens 5A_283/2017 war) und im Übrigen auf ein SUVA-Verfahren zu beziehen. Indes lässt sich aus den Ausführungen nicht ersehen, inwiefern der obergerichtliche Abschreibungsbeschluss im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission in irgendeiner Hinsicht gegen Recht verstossen könnte.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli