Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_824/2016 KI-generiert

Appeal Admissibility in Debt Enforcement Annulment

Geschäftsnummer 5A_824/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving a provisional court order for the amount of CHF 121,636, the Federal Tribunal reviewed an appeal against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which had overturned an earlier ruling by the District Court of Horgen favoring the appellant. The Zurich Cantonal Court's decision required the matter to be reconsidered at a lower level. The appeal contended that the interim ruling caused an irreparable legal disadvantage, but the Tribunal determined that this disadvantage could be addressed in an appeal against the final decision, hence concluding that the appeal was inadmissible as it did not meet the necessary criteria for intervention under the applicable legal provisions. As a result, the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1BGG zum, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Admissibility in Debt Enforcement Annulment: The Zurich Cantonal Court's decision required the matter to be reconsidered at a lower level. The appeal contended that the interim ruling caused an irreparable legal disadvantage, but the Tribunal determined that this disadvantage could be addressed in an appeal against the final decision, hence concluding that the appeal was inadmissible as it did not meet the necessary criteria for intervention under the applicable legal provisions. As a result, the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Nichtigkeitsverfahren Zwischenentscheid Urteilsvollstreckung Zinszahlung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal cannot be entered upon due to the obvious inadmissibility of the appeal against the interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed/not entered upon.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_824/2016

Urteil vom 4. November 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (in Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin) ein (dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 121'636.-- nebst Zins und Kosten erteilendes) Urteil des Bezirksgerichts Horgen aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Rückweisungsentscheid und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1BGG zum Gegenstand hat ( BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331),

dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass es im vorliegenden Fall hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, der sich im weiteren Verfahren durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, fehlt, weil die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den sie mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann ( BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.),

dass sodann hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 f.) nicht dargetan wird, inwiefern ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, das mit der Beschwerdegutheissung vermieden werden könnte,

dass somit auf die - mangels Vorliegens bzw. Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann