Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_824/2013 KI-generiert

Maintenance Obligation Appeal Moot Due to Rectification of Cantonal Ruling

Geschäftsnummer 5A_824/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a civil dispute regarding spousal maintenance following a divorce. The appellant sought to contest a September 2013 decision from the Cantonal Court, which mandated the payment of monthly support exceeding the amount he proposed. After subsequent developments, including a correction of the initial ruling, the appellant acknowledged the irrelevance of the ongoing proceedings, leading to the declaration of the case as obsolete. Consequently, the court ruled that the appellant would bear the associated court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Maintenance Obligation Appeal Moot Due to Rectification of Cantonal Ruling: The appellant sought to contest a September 2013 decision from the Cantonal Court, which mandated the payment of monthly support exceeding the amount he proposed. After subsequent developments, including a correction of the initial ruling, the appellant acknowledged the irrelevance of the ongoing proceedings, leading to the declaration of the case as obsolete. Consequently, the court ruled that the appellant would bear the associated court costs.

Schlagwörter

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Unterhaltspflichten Sistierung des Verfahrens Beitragspflicht Anfechtung der Löschung mangelnder Solvenznachweis Schiedsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the President's authority to issue the order regarding the striking of the case.

Art. 66 al. 1 LTF

The basis for imposing court costs on the appellant (Art. 2 in the dispositive).

Art. 71 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the procedure to be followed when the appeal becomes moot, which is reflected in the final order to strike the case.

Art. 72 BZP

Cited in the reasoning as the basis for the procedure to be followed when the appeal becomes moot, which is reflected in the final order to strike the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_824/2013

Verfügung vom 10. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Regula Mullis Tönz,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Fürsprecherin

Andrea-Ursina Bieri-Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. September 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in den Entscheid vom 16. September 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Eheschutz), das den Beschwerdeführer (in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids) zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin von Fr. 700.-- ab 1. Oktober 2012 verpflichtet hat,

in die dagegen am 31. Oktober 2013 erhobene Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (mit Gesuch um aufschiebende Wirkung), womit der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 210.-- ab 1. Oktober 2012 beantragt,

in die (auf Gesuchsabweisung schliessende) Stellungnahme vom 19. November 2013 der Beschwerdegegnerin zum Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in die - die aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkennende - Präsidialverfügung vom 21. November 2013,

in das Berichtigungsurteil des Obergerichts vom 17. Februar 2014, womit der Beschwerdeführer (in Gutheissung seines Berichtigungsbegehrens) zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 210.-- ab 1. Oktober 2012 verpflichtet worden ist,

in die Stellungnahme vom 8. April 2014 des Beschwerdeführers, der die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_824/2013 anerkennt und beantragt, dass dieses Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventuell zu Lasten des Obergerichts (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) abzuschreiben sei,

in Erwägung,

dass mit dem obergerichtlichen Berichtigungsurteil vom 17. Februar 2014 die gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 16. September 2013 gerichtete Beschwerde 5A_824/2013 gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,

dass (nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis und ungeachtet der Vorbringen des Beschwerdeführers) in einem Fall wie dem vorliegenden die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers, d.h. zu Lasten derjenigen Partei gehen, die das gegenstandslos gewordene Verfahren eingeleitet und und durch Erhebung zweier Rechtsmittel das Risiko der Gegenstandslosigkeit auf sich genommen hat,

dass somit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat und keine Parteientschädigung beanspruchen kann,

dass der Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil sie mit ihrem Antrag auf Gesuchsabweisung im Wesentlichen unterlegen ist,

dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt ( Art. 32 Abs. 2 BGG ),

verfügt der Präsident:

1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_824/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann