Appeal on Involuntary Commitment Without Current Legal Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who challenged the decision of a cantonal guardianship authority regarding the denial of his request for release from a mandated custodial measure, which had been extended multiple times. The individual had previously been admitted to a psychiatric facility following a decision by a court that ordered a therapeutic measure. The cantonal court found that the individual no longer had a current legal interest in contesting the guardianship decision since the custodial measure had been lifted. Consequently, the individual's appeal to the Federal Tribunal was deemed inadequate as it failed to adequately address the absence of standing, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal on Involuntary Commitment Without Current Legal Interest: The individual had previously been admitted to a psychiatric facility following a decision by a court that ordered a therapeutic measure. The cantonal court found that the individual no longer had a current legal interest in contesting the guardianship decision since the custodial measure had been lifted. Consequently, the individual's appeal to the Federal Tribunal was deemed inadequate as it failed to adequately address the absence of standing, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertApplied to decide that the simplified procedure is applicable in this case of non-admittance.
The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
Used (indirectly, as the text mentions no costs are charged, which usually relates to the basis for cost assessment, typically Art. 66 LTF).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_824/2008/don
Urteil vom 8. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Vormundschaftsamt Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fehlendes Rechtsschutzinteresse (fürsorgerische Freiheitsentziehung),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 10. September 2008 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 10. September 2008 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 13. März 2008 durch die Kantonale Vormundschaftskommission erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus dem (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB zum dreissigsten Mal angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Y.________ nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der (an einer ... leidende, am 24. April 2007 in die Klinik eingewiesene) Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 13. November 2007 des Strafgerichts Basel-Landschaft zu einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt worden, weshalb die Vormundschaftskommission am 19. Mai 2008 den am 25. Juni 2007 verlängerten fürsorgerischen Freiheitsentzug mit sofortiger Wirkung aufgehoben habe mit der Folge, dass der (nunmehr auf Grund des Strafurteils in der Klinik befindliche) Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug gerichteten Beschwerde mehr habe, zumal das blosse Interesse an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit dieser Massnahme im Hinblick auf einen späteren Haftpflichtprozess kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts über das fehlende aktuelle Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung der kantonalen Beschwerde eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. September 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann