Son's Appeal Against Mother's Care Facility Transfer Dismissed for Lack of Personal Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves the son of an elderly woman suffering from dementia, who is deemed incapable of judgment. The child protection authority previously appointed a guardian for the mother and approved her transfer to a care facility. The son contested this decision in a higher court, seeking to prevent the relocation, arguing that he was acting in the interests of his mother. However, the court dismissed his appeal, ruling that he had not demonstrated a personal, protectable interest in the matter, which is a requirement for lodging such an appeal. Consequently, the court did not proceed with the case, imposing legal costs on the son.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 395 ZGB, Art. 392 Ziff. 1 i.V.m, Art. 381 Abs. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Son's Appeal Against Mother's Care Facility Transfer Dismissed for Lack of Personal Standing: The child protection authority previously appointed a guardian for the mother and approved her transfer to a care facility. The son contested this decision in a higher court, seeking to prevent the relocation, arguing that he was acting in the interests of his mother. However, the court dismissed his appeal, ruling that he had not demonstrated a personal, protectable interest in the matter, which is a requirement for lodging such an appeal. Consequently, the court did not proceed with the case, imposing legal costs on the son.
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KI-generiertCited by the President for declaring the appeal inadmissible without entering into the merits.
Cited for imposing court costs on the appellant due to inadmissibility.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_823/2016
Urteil vom 22. März 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler.
Gegenstand
Beistandschaft (Verlegung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 4. Oktober 2016.
Erwägungen:
1.
1.1. A.________, B.________, C.________ und D.________ sind die Kinder von E.________ (geb. 1924). E.________ leidet an einer dementiellen Erkrankung und ist daher urteilsunfähig. Mit Entscheid vom 25. April 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler über E.________ eine Beistandschaft gestützt auf Art. 395 ZGB an, ernannte die Beistandsperson und regelte deren Aufgabenbereich. Im Weiteren stimmte die KESB in Anwendung von Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 381 Abs. 2 ZGB der Verlegung von E.________ vom Gesundheitszentrum F.________, U.________ in das evangelische Pflege- und Altersheim V.________ zu (Ziffer 7). Mit Entscheid vom 4. Oktober 2016 wies das Kantonsgericht von Graubünden die vom Sohn der Betroffenen, A.________, gegen Dispositiv-Ziff. 7 des Entscheides der KESB erhobene Beschwerde ab.
1.2. A.________ (Beschwerdeführer) hat am 2. November 2016 beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von der geplanten Verlegung seiner Mutter nach V.________ abzusehen. Mit Verfügung vom 24. November 2016 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1. Nicht die von der Massnahme Betroffene, sondern deren Sohn hat beim Bundesgericht gegen die Verlegung seiner Mutter Beschwerde erhoben. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist er auf kantonaler Ebene als nahestehende Person der Betroffenen berechtigt, als Partei gegen die Verlegung seiner Mutter Beschwerde zu führen (zur nahestehenden Person: Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3 und E. 1.3). Nach Art. 76 Abs. 1 BGG , der die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht ausschliesslich regelt (Urteil 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3), setzt die Legitimation zur Beschwerde nämlich die Teilnahme bzw. die Unmöglichkeit zur Teilnahme am Verfahren (lit. a) und kumulativ dazu namentlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (lit. b) voraus. Dieses besteht im praktischen Nutzen materieller oder ideeller Natur an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheides ( BGE 138 III 537 E. 1.2.2). Es muss auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein ( BGE 140 III 92 E. 1.1 ; 139 I 206 E. 1.1). Mit der Beschwerde geht es sodann nicht darum, Interessen Dritter geltend zu machen. Vorausgesetzt wird vielmehr grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Beschwerde führenden Person (Urteile 5A_459/2016 vom 21. September 2016 E. 1.2.1; 5A_310/2016 3. März 2017; 5A_729/2015 vom 17. Juni 2016 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf, inwiefern in seinem Fall die aufgezeigten Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sein sollen, und dies ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumt im Gegenteil auf S. 5 seiner Beschwerde ein, mit seiner Eingabe die Interessen der von der Massnahme betroffenen Mutter zu verfolgen.
3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler, dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, B.________, C.________, und D.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden