Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_823/2011 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Creditor Ranking in Wage Garnishment Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_823/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint concerning a communication related to a wage garnishment that had already been executed. The complaint was against a local debt collection office and followed an earlier decision by the supervisory authority regarding debt collection and bankruptcy. The supervisory authority rejected the complaint based on several grounds: the individual did not cite a valid basis for complaint, the communication in question was merely declaratory and not subject to challenge, and the lack of standing in the case since the complaint matched previous claims made against an earlier decision. Ultimately, the court determined that the individual's submission did not sufficiently address the foundational legal arguments of the supervisory authority, leading to a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Regarding Creditor Ranking in Wage Garnishment Dismissed for Lack of Substantiation: The complaint was against a local debt collection office and followed an earlier decision by the supervisory authority regarding debt collection and bankruptcy. The supervisory authority rejected the complaint based on several grounds: the individual did not cite a valid basis for complaint, the communication in question was merely declaratory and not subject to challenge, and the lack of standing in the case since the complaint matched previous claims made against an earlier decision. Ultimately, the court determined that the individual's submission did not sufficiently address the foundational legal arguments of the supervisory authority, leading to a dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Konkursverhandlung Schuldbetreibung Beschwerdelegitimation Aufsichtsbeschwerde Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked necessary reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_823/2011

Urteil vom 30. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Mitteilung im Rahmen einer bereits vollzogenen Lohnpfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein Schreiben des Betreibungsamtes Y.________ vom 12. Oktober 2011 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde die Zulässigkeit der Beschwerde mit der dreifachen Begründung verneinte, erstens berufe sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen zulässigen Beschwerdegrund, zweitens richte sich die Beschwerde nicht gegen eine beschwerdefähige Verfügung nach Art. 17 Abs. 1 SchKG , sondern lediglich gegen eine deklaratorische Mitteilung über die Einreihung der Gläubiger in die jüngste Pfändungsgruppe, drittens fehle es an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, weil diese nichts anderes als das bereits mit Verfügung vom 19. September 2011 Angeordnete verlange, nachdem sodann die Beschwerdeführerin genau die gleichen Rügen erhebe, die sie schon gegen die Verfügung vom 19. September 2011 erhoben habe, erweise sich die erneute Beschwerdeführung gegen die rein deklaratorische Mitteilung des Betreibungsamtes als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführerin nebst der Gebühr von Fr. 500.-- eine Verfahrensbusse von Fr. 500.-- aufzuerlegen sei ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die mehrfachen Begründungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Begründungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 10. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, was auch für die pauschalen Vorbringen gegen die Verfahrensbusse und die Behauptung der angeblichen Befangenheit der kantonalen Behörde gilt,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann