Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_823/2009 KI-generiert

Abusive Appeal Against Dismissal of Judicial Recusal Request

Geschäftsnummer 5A_823/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a party challenging a decision made by the canton of Zurich's Court of Cassation regarding a request for a disqualification of judges in a legal proceeding associated with a nullity appeal against a ruling in an annulment claim. The court did not enter into the disqualification request, deeming it frivolous and abusive. The complainant was found to have inadequately justified the appeal against the court's interim decision, lacking sufficient reasoning or legal grounding. Ultimately, the court determined that it would not entertain the complaint due to these deficiencies and imposed costs on the complaining party, indicating a dismissal of the appeal and no award for legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Abusive Appeal Against Dismissal of Judicial Recusal Request: The court did not enter into the disqualification request, deeming it frivolous and abusive. The complainant was found to have inadequately justified the appeal against the court's interim decision, lacking sufficient reasoning or legal grounding. Ultimately, the court determined that it would not entertain the complaint due to these deficiencies and imposed costs on the complaining party, indicating a dismissal of the appeal and no award for legal fees.

Schlagwörter

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missbräuchliche Kündigung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Ausstandsbegehren Normenkontrolle Klagegrund Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning and was abusive.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The simplified procedure applies because the appeal was not admitted under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_823/2009

Urteil vom 9. Dezember 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau Y.________),

Beschwerdeführer,

Y.________,

Verfahrensbeteiligte,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ausstandsbegehren (Anfechtungsprozess),

Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Zwischenbeschluss vom 26. Oktober 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Zwischenbeschluss vom 26. Oktober 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das auf ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers (im Rahmen einer von der Verfahrensbeteiligten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Gutheissung einer gegen sie erhobenen Anfechtungsklage durch das Zürcher Obergericht) und auf dessen Antrag auf Aufhebung eines (seine Ausstandsbegehren abweisenden) Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass als einziges nationales Rechtsmittel gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers - entgegen dessen nicht nachvollziehbaren Vorbringen - als solche entgegengenommen worden ist,

dass sodann das Kassationsgericht im Zwischenbeschluss vom 26. Oktober 2009 erwog, das gegen mehrere Mitglieder des Kassationsgerichts gerichtete Ausstandsbegehren erweise sich als rein trölerisch und damit als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (vorliegend allein anfechtbare) Zwischenbeschluss vom 26. Oktober 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verfahrensbeteiligten und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hoh Füllemann