Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_822/2018 KI-generiert

Appeal Regarding Final Guardianship Report Approval Inadmissible Due to New Claims

Geschäftsnummer 5A_822/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual concerning the approval of a final report submitted by a guardian following the death of the appellant's spouse. The guardian's report was approved by a regional authority, which also granted a compensation of 500 CHF to the guardian. The appellant contested this decision, believing that costs incurred by the nursing home where his spouse resided were unjustly imposed on him, and he sought reimbursement of 5,000 CHF. Additionally, he requested an inquiry into the conditions at the nursing home. However, the court clarified that the appeal only pertained to the final report and the guardian's compensation, and not to the broader issues raised by the appellant regarding the legality of the guardianship or the home costs. Ultimately, the court deemed the appeal inadmissible and chose not to impose court costs given the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Final Guardianship Report Approval Inadmissible Due to New Claims: The guardian's report was approved by a regional authority, which also granted a compensation of 500 CHF to the guardian. The appellant contested this decision, believing that costs incurred by the nursing home where his spouse resided were unjustly imposed on him, and he sought reimbursement of 5,000 CHF. Additionally, he requested an inquiry into the conditions at the nursing home. However, the court clarified that the appeal only pertained to the final report and the guardian's compensation, and not to the broader issues raised by the appellant regarding the legality of the guardianship or the home costs. Ultimately, the court deemed the appeal inadmissible and chose not to impose court costs given the circumstances.

Schlagwörter

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Schlussbericht vormundschaftliche Angelegenheit Genehmigung des Berichts Sachlicher Geltungsbereich Vormund Prozessleitung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and the decision was made under the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to dispense with the levy of court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_822/2018

Urteil vom 4. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel.

Gegenstand

Schlussbericht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 31. August 2018 (KES 18 558).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_600/2017 vom 17. August 2017 verwiesen werden.

Am 3. Januar 2018 verstarb B.A.________, worauf der Beistand den Schlussbericht einreichte, welchen die KESB Biel mit Entscheid vom 17. Juli 2018 genehmigte, unter Ausrichtung einer Entschädigung für den Beistand von Fr. 500.--.

Mit Entscheid vom 31. August 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen vom Ehemann A.A.________ erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.A.________ eine Beschwerde eingereicht bei der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland, welche die Eingabe dem Obergericht weiterleitete, das sie dem Bundesgericht schickte. Sinngemäss stellt er das Begehren, dass ihm die vom Heim C.________, in welchem seine verstorbene Ehefrau untergebracht war, rechtswidrig aufgebürdeten bzw. die unrechtmässig eingetriebenen Kosten von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten seien. Ferner verlangt er eine gerichtliche Untersuchung der Verhältnisse im Heim C.________.

Erwägungen:

1. Das Beschwerdethema kann gegenüber dem angefochtenen Entscheid nicht erweitert werden; insbesondere sind neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3).

2. Gegenstand des angefochtenen Entscheides war einzig die Prüfung des Schlussberichtes und die Entschädigung des Beistandes.

Der Beschwerdeführer stellt erneut die über seine verstorbene Ehefrau errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in Frage, die er für ungesetzlich hält, weil er ja der gesetzliche Vertreter seiner Ehefrau gewesen sei, zumal sie in Gütergemeinschaft gelebt hätten. Die Errichtung der Beistandschaft war indes nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides.

Sodann ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass sämtliche Heimkosten von den Ergänzungsleistungen hätten gedeckt sein müssen und die KESB amtsanmassend in seine finanziellen Verhältnisse eingegriffen habe, wenn das Heim C.________ für eine Kostenrestanz auf ihn zurückgreife; mit der Betreibung werde an ihm eine Nötigung begangen. Auch all dies war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides.

Schliesslich ist das Bundesgericht keine Aufsichtsinstanz über das Heim C.________ und kann die dortigen Verhältnisse nicht untersuchen.

Zum Schlussbericht des Beistandes erfolgen in der Beschwerde keinerlei Vorbringen. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dieser - im Unterschied zur periodischen Berichterstattung - einzig der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft dient, weshalb die Genehmigung auszusprechen ist, soweit der Bericht der Informationspflicht genügt; dies wird im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli