Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_822/2017 KI-generiert

Land Register Correction, Damages Claim, and Cost Advance Dispute against Bank

Geschäftsnummer 5A_822/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a lawsuit against a bank for property registry correction, restitution of a property, and a claim for damages amounting to 70 million. The lower court rejected the request for free legal representation, citing the lack of prospects for success, and subsequently denied the case due to the plaintiff's failure to pay a required cost advance. The plaintiff's appeals to higher courts were unsuccessful, leading to the submission of another appeal to the Federal Tribunal, which ultimately found that the plaintiff's arguments did not adequately address the legal issues involved in the initial case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Land Register Correction, Damages Claim, and Cost Advance Dispute against Bank: The lower court rejected the request for free legal representation, citing the lack of prospects for success, and subsequently denied the case due to the plaintiff's failure to pay a required cost advance. The plaintiff's appeals to higher courts were unsuccessful, leading to the submission of another appeal to the Federal Tribunal, which ultimately found that the plaintiff's arguments did not adequately address the legal issues involved in the initial case.

Schlagwörter

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Grundbuchberichtigung, Schadenersatz Kostenvorschuss Schadenersatzzahlung Grundbuch Rückforderung des Staates Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was clearly without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_822/2017

Urteil vom 19. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grundbuchberichtigung, Schadenersatz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 14. September 2017 (ZBR.2017.34).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer klagte am 10. Februar 2017 beim Bezirksgericht Weinfelden gegen die Beschwerdegegnerin auf Grundbuchberichtigung und Rückübertragung eines Grundstücks in V.________ und Schadenersatz von Fr. 70 Mio. Mit Entscheid vom 10. April 2017 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine Nachfrist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 262'500.--. Die gegen diesen Entscheid vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_447/2017 vom 21. Juni 2017). Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage bei Säumnis). Mit Urteil vom 25./26. Juli 2017 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.

Am 24. August 2017 erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Er lehnte das Obergericht als befangen ab. Mit Entscheid vom 14. September 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Am 16. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Grundbuchberichtigungs- und Schadenersatzklage mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 und Art. 90 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde offensichtlich nicht. Im Wesentlichen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf einen erneuten Rundumschlag gegen die Beschwerdegegnerin, den Regierungsrat, die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Staatsverwaltung und das Konkursamt wegen des angeblichen Landraubs bzw. die angebliche illegale Enteignung mit nachfolgendem Ruin seiner Firmen. Er spricht in diesem Zusammenhang von Staatswillkür, einem Schwerstverbrechen bzw. einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit, von Vertuschung, einem rassistisch begründeten Komplott etc. und fordert eine Aufarbeitung, die Einsetzung einer PUK und die Anerkennung der Unverjährbarkeit. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit der vom Obergericht beurteilten Frage, ob das Bezirksgericht nach Nichtbezahlung des Kostenvorschusses zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren ist nicht zurückzukommen, da darüber rechtskräftig entschieden worden ist. Am Rande kommt der Beschwerdeführer ausserdem auf das Ausstandsgesuch gegen einzelne Oberrichter zurück, doch setzt er sich nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach der stete Vorwurf der Befangenheit für ein Ausstandsgesuch nicht genüge.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demgemäss abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg