Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_822/2014 KI-generiert

German Bank Debt Enforcement Recognized in Switzerland

Geschäftsnummer 5A_822/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a bank initiated a debt enforcement process against an individual for an outstanding amount of CHF 559,498.45 based on a notarized security deed from Germany. The individual contested the debt, leading the bank to seek provisional legal enforcement through a district court, which was denied. The bank then appealed to a higher court, which granted the legal enforcement request, excluding certain costs. The individual subsequently filed a civil complaint to the supreme court, aiming to overturn the higher court's decision and challenge the bank's basis for the request. Key issues included whether the higher court could consider the bank's appeal and if the bank had sufficiently substantiated its claim.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 38 Abs. 1 OR, Art. 132 ZPO, Art. 81 Abs. 1 oder, Art. 66 Abs. 1 BGG; German Bank Debt Enforcement Recognized in Switzerland: The individual contested the debt, leading the bank to seek provisional legal enforcement through a district court, which was denied. The bank then appealed to a higher court, which granted the legal enforcement request, excluding certain costs. The individual subsequently filed a civil complaint to the supreme court, aiming to overturn the higher court's decision and challenge the bank's basis for the request. Key issues included whether the higher court could consider the bank's appeal and if the bank had sufficiently substantiated its claim.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsöffnung Zinszahlung Schuldbetreibung Bankenrecht Fremdes Recht Grundlast gültige Reisedokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The principal appellant (Beschwerdeführer) was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

101 2025 233 (2025-11-13) · fr
Procedural Fine Upheld Against Party Represented by Counsel
«…(Urteil BGer 5A_460/2017 vom 8. August 2017 E. 3.3.2 und 3.3.4; vgl. Urteile BGer 4A_73/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.1.2; 5A_822/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.3; je m.H.). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2…»
ZR1 2024 174 (2025-09-12) · gr
Dissolution of Co-Ownership Appeal Dismissed for Failure to Name Necessary Parties
«…risches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 285; Urteile des Bundesgerichts 4A_376/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.2; 5A_822/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.3). Dabei wird…»
ZK2 2022 28 (2024-09-03) · gr
Appeal Dismissed for Lack of Proper Corporate Representation; Costs Awarded Against Counsel
«…, n. 6 ad art. 132 CPC). Difetti di procura possono dunque essere sanati ex post e gli atti già compiuti ratificati (TF 5A_822/2014 del 4.5.2015 consid. 2.3). A tal proposito, occorre rilevare che il semplice versamento da parte della parte rappresent…»
102 2023 153 (2023-12-28) · fr
Appeal Regarding Partial Release of Opposition to Payment Order Based on Foreign Judgment
«…e juge selon l’art. 132 CPC ou par ratification a posteriori des actes déjà entrepris au sens de l’art. 38 CO (arrêt TF 5A_822/2014 du 4 mai 2015 consid. 2.3). Par surabondance de motifs, si le poursuivant agit par un représentant, comme c’est le cas…»
5A_357/2022 (2023-11-08)
Stock Owners Association v. Owner Regarding Community Fees and Unit Cost Allocation
«…handlungen und behebt den Mangel mit Wirkung ex tunc ( BGE 114 II 310 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch allgemein Urteil 5A_822/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Die Ermächtigung ist eine Eintretensvoraussetzung, welche das Gericht von Amtes we…»
4A_131/2022 (2023-06-20)
Client v. Bank: Insufficient Proof of Damages in Investment Loss Claim
«…la procedura di appello, con la quale è in sostanza parimenti stata ratificata la presentazione dell'appello (sentenza 5A_822/2014 del 4 maggio 2015 consid. 2.3). Il ricorrente non adduce, né rende seriamente ravvisabili, difetti che inficerebbero la…»
LF210071 (2021-11-30) · zh
Provisional Lien Registration for Unpaid Condominium Fees Upheld
«…t, was nicht der Fall ist, wenn es sich um eine freiwillige – d.h. nicht verse- hentliche – Unterlassung handelt (BGer, 5A_822/2014 vom 4. Mai 2015, E. 2.3 sowie 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013, E. 4.1 m.w.H.; vgl. auch OGer ZH, LB200051, vom 8. April…»
C/29848/2019 (2021-07-12) · ge
Appellate Review of Interlocutory Order on Claim Admissibility and Service Validity
«…e recours est préservé (arrêt du Tribunal fédéral [5A\_822/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_822/2014) du 4 mai 2015 consid. 2, résumé in CPC Online ad art. 132 CPC). 2.4.1 En l'espèce, les parties ne contestent pas que…»
PS200123 (2020-08-20) · zh
Seizure Notification of Third-Party Held Assets Deemed Partially Invalid Due to Vagueness
«…-9- rückwirkend eine Vollmacht für vergangenes Handeln (Art. 38 Abs. 1 OR; BGer, 5A_822/2014 vom 4. Mai 2015, E. 2.3). Ob zusammen mit der Genehmigung auch eine Vollmacht für zukünftiges Handeln erteilt wird, ist…»
C/22071/2017 (2020-05-29) · ge
Commercial Lease Termination and Extension for Repurposing
«…le représentant a agi (arrêt du Tribunal fédéral [5A\_822/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_822/2014) du 4 mai 2015 consid. 2). En l'espèce, les appelants ont produit deux procurations avec leur mémoire d'appel puis une…»
C/12557/2018 (2019-04-15) · ge
Eviction Upheld Despite Humanitarian Appeal Over Rent Arrears
«…le représentant a agi (arrêt du Tribunal fédéral [5A\_822/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_822/2014) du 4 mai 2015 consid. 2). **3.2** En l'occurrence, point n'est besoin de déterminer si E\_\_\_\_\_\_, soit pour elle…»
C/1741/2017 (2019-03-26) · ge
Spousal Support Termination Barred by Conduct Despite Cohabitation
«…moment auquel le représentant a agi, de sorte que le délai de recours est préservé (arrêt du Tribunal fédéral 5A_822/2014 du 4 mai 2015 consid. 2). 3.2 En l'espèce, l'intimé a produit au stade de la duplique une procuration donnant…»
C/2147/2018 (2018-12-14) · ge
Branch Office Payment Claim Admissibility and Identity of Plaintiff
«…roagit au moment auquel le représentant a agi, de sorte que le délai de recours est préservé (arrêt du Tribunal fédéral 5A_822/2014 du 4 mai 2015 consid. 2 résumé in CPC Online, ad art. 132 CPC). 2.2 En l'espèce, dans le rubrum de la demande en paiem…»
C/17723/2015 (2018-07-17) · ge
Appellate Court Reinstates Main Claim Over Nullity of Conciliation Authorization
«…au moment auquel le représentant a agi, de sorte que le délai de recours est préservé (arrêt du Tribunal fédéral 5A_822/2014 du 4 mai 2015 consid. 2). Lorsqu'une personne contracte sans pouvoirs au nom d'un tiers, celui-ci ne devient…»
5D_142/2017 (2018-04-24)
Debtor's Challenge to Debt Collection Notice Based on Flawed Initial Power of Attorney Rejected Due to Subsequent Ratification
«…i fatto una proroga. La giurisprudenza segue questi principi (v. sentenze 5A_460/2017 dell'8 agosto 2017 consid. 3.3.2; 5A_822/2014 del 4 maggio 2015 consid. 2.3; 5A_461/2012 del 1° febbraio 2013 consid. 4.1). È così esclusa la sanatoria dell'agire di…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_822/2014

Urteil vom 4. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Haefeli

und/oder Fürsprecher Magnus Küng,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 3. September 2014.

Sachverhalt:

A. Die Bank B.________ AG aus Deutschland betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ vom 16. Dezember 2013 für eine Forderung von Fr. 559'498.45 nebst Zins zu 2,12 % seit 1. Juli 2013. Als Forderungsurkunde gab sie die "vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars C.________ in Berlin vom 09.02.2000, UR-Nr. yyy" an. A.________ erhob Rechtsvorschlag.

B. Die Bank B.________ AG verlangte am 28. Januar 2014 beim Bezirksgericht Baden die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins und die Zahlungsbefehlskosten. A.________ verzichtete am 26. Februar 2014 auf eine ausführliche Stellungnahme.

Das Bezirksgericht Baden wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Entscheid vom 22. Mai 2014 ab.

C. Gegen diesen Entscheid erhob die Bank B.________ AG am 3. Juni 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. A.________ verlangte, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

Mit Entscheid vom 3. September 2014 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und erteilte definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins, nicht jedoch die Zahlungsbefehlskosten.

D. Am 22. Oktober 2014 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und auf die kantonale Beschwerde der Bank B.________ AG (Beschwerdegegnerin) nicht einzutreten. Eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache und erweist sich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Umstritten ist zunächst, ob das Obergericht auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdegegnerin eintreten durfte.

2.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeantwort im obergerichtlichen Verfahren gerügt, die Namen der Unterzeichneten in der Beschwerde seien nicht ersichtlich und es gingen daraus auch keine Vollmachten hervor. Das Obergericht hat daraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. August 2014 aufgefordert, die Namen der Unterzeichneten zu nennen und deren Vertretungsberechtigung nachzuweisen oder die Beschwerde von dazu berechtigten Personen unterzeichnet einzureichen. Es hat sich dabei auf Art. 132 Abs. 1 ZPO gestützt. Die Beschwerdegegnerin ist dieser Aufforderung mit Eingabe vom 13. August 2014 nachgekommen.

2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die für die Beschwerdegegnerin offenbar zeichnenden Personen (D.________ und E.________) seien erst mit Prozessvollmacht vom 13. August 2014 bevollmächtigt worden. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung seien sie nicht bevollmächtigt gewesen, weshalb die Beschwerdefrist verpasst sei. Daran vermöchten auch die ebenfalls am 13. August 2014 nachgereichten Handlungsvollmachten nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin gehe offenbar selber davon aus, diese genügten für den vorliegenden Prozess nicht, da sie eine explizite Prozessvollmacht nachgereicht habe.

2.3. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Die Ansetzung einer Nachfrist setzt voraus, dass der Mangel bzw. Fehler verbesserlich ist, was nicht der Fall ist, wenn es sich um eine freiwillige - d.h. nicht versehentliche - Unterlassung handelt (Urteil 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Unterzeichneten zum Zeitpunkt der Einreichung der kantonalen Beschwerde nicht bevollmächtigt waren und dieser Mangel nachträglich nicht geheilt werden kann. Dies trifft jedoch nicht zu. Zunächst liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf hinweisen würden, dass die Unterlassung der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vertreter freiwillig erfolgt wäre. Der Mangel war somit verbesserlich. Es spielt unter dem Gesichtswinkel von Art. 132 Abs. 1 ZPO sodann keine Rolle, ob die Unterzeichneten zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bevollmächtigt waren und sie lediglich vergessen haben, sich über ihre Vollmacht auszuweisen, oder ob sie zu diesem Zeitpunkt nicht bevollmächtigt waren, ihr Handeln aber nachträglich von der vertretenen Beschwerdegegnerin genehmigt wurde (vgl. Art. 38 Abs. 1 OR ). Im letzteren Fall bezieht sich die Genehmigung zurück auf den Zeitpunkt, in dem die Vertreter gehandelt haben, so dass die Beschwerdefrist gewahrt ist (zum Ganzen GSCHWEND/BORNATICO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 12 und 35 zu Art. 132 ZPO ).

3. Umstritten ist ausserdem, ob die Beschwerdegegnerin ihre Forderung genügend substantiiert hat. Der Beschwerdeführer ist - wie im Übrigen auch das Bezirksgericht - der Auffassung, dies sei nicht der Fall.

3.1. Das Obergericht hat festgehalten, der Betreibung liege eine von Notar C.________ in Berlin am 9. Februar 2000 verurkundete Grundschuldbestellung mit Briefgrundschuld über DM 620'000.-- (entsprechend EUR 317'000.95), verzinslich mit 16 %, zugrunde. Der Beschwerdeführer habe sich der sofortigen Vollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen. Es handle sich um eine nach deutschem Recht vollstreckbare, auf Geld lautende öffentliche Urkunde, die wie ein gerichtlicher Entscheid nach Art. 31 ff. aLugÜ (AS 1991 2436) vollstreckbar zu erklären und mit definitiver Rechtsöffnung zu vollstrecken sei. Die Beschwerdegegnerin habe im Rechtsöffnungsbegehren ausgeführt, sie mache den zum Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fälligen Restbetrag in der Höhe von EUR 454'083.07 (umgerechnet Fr. 559'498.45) geltend. Nach ihren Angaben setze er sich zusammen aus den fälligen Grundschuldzinsen in Höhe von 16 % aus EUR 317'000.96 vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012, ausmachend EUR 152'160.46, und einem Hauptsacheteilbetrag von EUR 301'992.61. Sie habe damit die in Betreibung gesetzte Forderung genau beziffert und angegeben, für welche der durch den Vollstreckungstitel ausgewiesenen Forderungen in welchem Betrag bzw. für welche Zinsperiode getilgt und vollstreckt werden soll. Die Forderung sei damit genügend substantiiert. Die Höhe der Forderung sei durch den Vollstreckungstitel gedeckt. Der Beschwerdeführer habe diese nicht bestritten, sondern in der Stellungnahme vom 26. Februar 2014 die Bestreitung dem Aberkennungsprozess vorbehalten. Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 oder Abs. 2 SchKG habe er nicht erhoben.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Rechtsöffnungsbegehren ergebe sich weder, wie der geltend gemachte Hauptsacheteilbetrag (EUR 301'992.61) zustande komme, noch derjenige, auf dem die Zinsberechnung beruhe (EUR 317'000.96). Sodann bleibe schleierhaft, weshalb die Beschwerdegegnerin Zins für drei Jahre fordere. Es genüge nicht, wenn die entsprechenden Beträge durch den Rechtsöffnungstitel gedeckt seien. Ein Zusammenhang zwischen Forderung und Titel sei aus dem Rechtsöffnungsbegehren nicht ersichtlich. Es dränge sich schliesslich der Verdacht auf, dass das Obergericht auf die genaueren Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde vom 2. Juni 2014 abgestellt habe, was aber dem Novenverbot widersprechen würde.

3.3. Anhand des angefochtenen Entscheids lässt sich der Verdacht des Beschwerdeführers nicht erhärten, dass das Obergericht für die Beurteilung der Substanziierung nicht bloss auf das Rechtsöffnungsbegehren, sondern auch auf weitere (und allenfalls verspätete) Unterlagen und Behauptungen abgestellt hätte. In der Erwägung, in der sich das Obergericht zur Substantiierung äussert, geht es einzig auf das Rechtsöffnungsbegehren ein.

Ebenso wenig ist die Auffassung des Obergerichts zu beanstanden, die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung genügend substantiiert. Dem Rechtsöffnungsbegehren lässt sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen entnehmen, wie sich die Forderung zusammensetzt: Einerseits aus einem Teil der gesamten Hauptforderung von EUR 317'000.96 (= DM 620'000.--), andererseits aus dem Zinsbetreffnis für drei Jahre, wobei dieses offensichtlich auf der Basis der gesamten Hauptforderung berechnet wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde denn auch in wesentlichen Teilen den Zusammenhang zwischen der Urkunde und der geltend gemachten Forderung gar nicht. Er gesteht in seiner Beschwerde zu, dass sich der Zins auf den genannten Gesamtbetrag bezieht und dass der in der Urkunde genannte Zinssatz von 16 % verwendet wurde, und auch die Umrechnung des Gesamtbetrags von D-Mark in Euro zieht er nicht in Zweifel, woraus folgt, dass er den Zusammenhang zwischen dem als Berechnungsbasis dienenden Gesamtbetrag von EUR 317'000.96 und dem in der Urkunde genannten Betrag von DM 620'000.-- anerkennt. Zwar äussert sich das Obergericht nicht dazu, weshalb die Beschwerdegegnerin einzig einen Teil der Hauptforderung und einzig Zinsen für drei Jahre geltend macht. Zu weiteren Aufschlüsselungen durch die Beschwerdegegnerin bestand jedoch kein Anlass, da die geltend gemachte Forderung unbestrittenermassen durch den eingereichten Rechtsöffnungstitel abgedeckt ist und der Beschwerdeführer die Höhe der Forderung vor Bezirksgericht nicht bestritten hat. Auf die fehlende Bestreitung der Forderungshöhe geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein. Falls der Beschwerdeführer Bestand und Umfang der in Betreibung gesetzten Forderungen bestreiten möchte, ist er auf ein allfälliges materielles Verfahren zu verweisen.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Parteien sind keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg