Federal Tribunal Dismisses Appeal on Debt Enforcement Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case was brought to the Swiss Federal Tribunal involving a complaint against a debt enforcement action related to a claim of CHF 732.75. The complainant challenged the decision of the Zurich Obergericht, which had dismissed his earlier appeals against the enforcement office’s actions, including the potential confiscation of his assets. The Obergericht determined that the complaint did not raise valid arguments against the procedures followed by the enforcement authorities and ruled that the merits of the claim could not be re-evaluated at that stage. The complainant's subsequent appeal lacked sufficient legal grounding as he did not adequately address the Obergericht's reasoning, leading to the dismissal of his appeal and denial of legal aid due to the appeal's prospects being deemed hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Dismisses Appeal on Debt Enforcement Procedural Grounds: The complainant challenged the decision of the Zurich Obergericht, which had dismissed his earlier appeals against the enforcement office’s actions, including the potential confiscation of his assets. The Obergericht determined that the complaint did not raise valid arguments against the procedures followed by the enforcement authorities and ruled that the merits of the claim could not be re-evaluated at that stage. The complainant's subsequent appeal lacked sufficient legal grounding as he did not adequately address the Obergericht's reasoning, leading to the dismissal of his appeal and denial of legal aid due to the appeal's prospects being deemed hopeless.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient reasoning, as required by this provision.
The request for gratuitous legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.
Costs were imposed on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_822/2011
Urteil vom 30. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch die Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung von Beschwerden des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung und die Vorbereitung des Pfändungsvollzugs für eine Betreibungsforderung von Fr. 732.75 nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeergänzungen seien als Noven nicht zu berücksichtigen, Beschwerdegegenstand sei einzig der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid, die Beschwerdevorbringen gegen die Ausstellung eines Verlustscheins und die Einsprache gegen einen Strafbefehl gehörten nicht dazu, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden könne die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung nicht überprüft werden, Anzeichen für Mängel des Betreibungsverfahrens lägen keine vor, das Verhalten der Betreibungsbeamtin sei nicht zu beanstanden, sie habe die Pfändung zu Recht vollzogen, nachdem kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei und die Beschwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren gestellt habe, für einen Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 SchKG gebe es keine Hinweise,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes als die Aufhebung des Urteils der Obergerichts vom 16. November 2011 beantragt,
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdevorbringen über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils hinausgehen, was namentlich für die Vorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung bestreitet,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 16. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG und ohne mündliche Parteiverhandlung nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal die Beschwerde nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) ohnehin nicht durch einen Anwalt verbessert werden könnte,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Entschädigung zugesprochen erhält,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann