Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_821/2023 KI-generiert

Debtor Challenges Seizure Based on Promissory Notes Payment

Geschäftsnummer 5A_821/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor, the Ausgleichskasse of the Canton of Bern, initiated a debt collection process against an individual for an amount of 280.05 Swiss Francs plus interest and costs. The debt was executed by the Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, and the individual was informed of the creditor's participation in the debt collection. The individual argued that the debt was settled by transferring promissory notes but did not provide evidence that prompted any action by the Betreibungsamt. As a result, the individual’s complaints were dismissed at the cantonal level by the Obergericht of the Canton of Bern, which deemed the issues raised as not within its jurisdiction to decide on substantive legal questions. The individual then escalated the complaint to the Federal Tribunal, where the complaint was rejected due to insufficient engagement with the prior court's findings. Consequently, the individual was responsible for the legal costs incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 7 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 12 Abs. 2 SchKG, Art. 29 BV; Debtor Challenges Seizure Based on Promissory Notes Payment: The debt was executed by the Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, and the individual was informed of the creditor's participation in the debt collection. The individual argued that the debt was settled by transferring promissory notes but did not provide evidence that prompted any action by the Betreibungsamt. As a result, the individual’s complaints were dismissed at the cantonal level by the Obergericht of the Canton of Bern, which deemed the issues raised as not within its jurisdiction to decide on substantive legal questions. The individual then escalated the complaint to the Federal Tribunal, where the complaint was rejected due to insufficient engagement with the prior court's findings. Consequently, the individual was responsible for the legal costs incurred.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Betreibungsforderung Eigenwechsel Obligationenrecht gezogener Wechsel Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to lack of sufficient reasoning, pursuant to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_821/2023

Urteil vom 15. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Oktober 2023 (ABS 23 346).

Erwägungen:

1. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (Gläubigerin) betreibt den Beschwerdeführer für Fr. 280.05 nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental). Am 22. September 2023 vollzog das Betreibungsamt in der Gruppe Nr. yyy die Pfändung. Am 2. Oktober 2023 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, dass die Gläubigerin an der Pfändung teilnehme.

Am 10. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde dem Bundesgericht übermittelt. Mit Eingaben vom 22. November und 4. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 18. Oktober 2023 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) ist demnach nach der Verlängerung über das Wochenende ( Art. 45 Abs. 1 BGG ) am Montag, 30. Oktober 2023, abgelaufen. Die Eingaben vom 22. November und 4. Dezember 2023 sind damit verspätet. Auf sie ist nicht einzugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es vorliegend nicht um die Verweigerung oder Verzögerung eines obergerichtlichen Entscheids, wogegen jederzeit Beschwerde geführt werden kann ( Art. 100 Abs. 7 BGG ).

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

4. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer mache geltend, die betriebene Forderung durch eine Wechselzahlung an die Gläubigerin beglichen zu haben. Er mache jedoch nicht geltend, dass das Betreibungsamt eine Anzeige der Gläubigerin über eine Wechselzahlung übersehen habe. Er rüge damit nicht, dass das Betreibungsamt einen Fehler begangen habe. Soweit er beantrage, dass das Betreibungsamt die Betreibung infolge Wechselzahlung an die Gläubigerin aufhebe, ohne dass die Gläubigerin das Betreibungsamt darüber informiert habe, gehe es um eine materiellrechtliche Frage, für die die Aufsichtsbehörde nicht zuständig sei. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, er habe dem Betreibungsamt zwei Wechsel übertragen. Nur die vorbehaltlose und wirkliche Zahlung - so das Obergericht - bringe die Schuld nach Art. 12 Abs. 2 SchKG zum Erlöschen. Die Entgegennahme von Zahlungssurrogaten (z.B. Wechsel) führten nicht zum Erlöschen der Schuld.

5. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass er die Forderung durch Übertragung von "promissory notes" an das Betreibungsamt beglichen habe. Er äussert sich weitschweifig zum Wechselrecht und verlangt die Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone. Eine genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen, insbesondere zu Art. 12 Abs. 2 SchKG , fehlt. Die Berufung auf Art. 29 BV , Art. 6 EMRK und weitere verfassungsmässige Rechte ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer wirft sodann dem Betreibungsamt vor, ihm die Einsicht in die Akten verweigert zu haben. Dies hätte er vor Obergericht rügen müssen. Ausserdem verlangt er Schadenersatz. Er geht jedoch nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein, wonach die Aufsichtsbehörde dafür nicht zuständig sei.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es besteht kein Anlass, die Kosten - wie vom Beschwerdeführer verlangt - von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg