Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_821/2011 KI-generiert

Debtor's Appeal Rejected for Insufficient Legal Justification Regarding Attachment Decision

Geschäftsnummer 5A_821/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a company and a debt collection office regarding a non-acceptance decision related to a garnishment connection. The individual appealed to the higher court, but the court determined that the appeal did not meet the necessary justification requirements, as it failed to address the basis of the non-acceptance decision or demonstrate how it violated legal rights. Consequently, the higher court did not consider the appeal due to insufficient grounds for review, leading to an imposition of costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Rejected for Insufficient Legal Justification Regarding Attachment Decision: The individual appealed to the higher court, but the court determined that the appeal did not meet the necessary justification requirements, as it failed to address the basis of the non-acceptance decision or demonstrate how it violated legal rights. Consequently, the higher court did not consider the appeal due to insufficient grounds for review, leading to an imposition of costs on the individual.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Rechtsvorschlag Aufsichtsbeschwerde begründeter Entscheid Arrestverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the legal basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_821/2011

Urteil vom 29. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Pfändungsanschluss,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsanschluss) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerde an das Obergericht genüge den Begründungsanforderungen des Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, der Beschwerdeführer nehme keinerlei Bezug auf den Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde, insbesondere unterlasse der Beschwerdeführer Ausführungen darüber, weshalb dieser Entscheid zu Unrecht erfolgt und dadurch angeblich sein rechtliches Gehör verletzt worden sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in verständlicher Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 15. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann