Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_820/2024 KI-generiert

Mother's Appeal on Preliminary Measures in Custody Dispute Dismissed

Geschäftsnummer 5A_820/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the mother of two children appealed a ruling by the District Court of Meilen, which had divorced her from the father and awarded him sole custody and parental authority over their daughters, born in 2011 and 2013. The court also imposed restrictions on the mother's contact rights and communication channels regarding the children. The mother, through legal representation, contested the decision and sought custody, child support, and other modifications, citing claims of child welfare concerns. Her requests for emergency measures and legal aid were denied by the Zurich Obergericht, prompting her to escalate the matter to the Federal Tribunal, requesting provisional measures including child return and contact rights, alongside a retrospective waiver of maintenance obligations and free legal assistance. She also mentioned criminal charges against the father.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal on Preliminary Measures in Custody Dispute Dismissed: The court also imposed restrictions on the mother's contact rights and communication channels regarding the children. The mother, through legal representation, contested the decision and sought custody, child support, and other modifications, citing claims of child welfare concerns. Her requests for emergency measures and legal aid were denied by the Zurich Obergericht, prompting her to escalate the matter to the Federal Tribunal, requesting provisional measures including child return and contact rights, alongside a retrospective waiver of maintenance obligations and free legal assistance. She also mentioned criminal charges against the father.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung) Sorgerechtsverfahren Vorentscheid Scheidungsgrund unentgeltliche Rechtspflege Restriktive Maßnahmen formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to a full decision because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by the President in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive explicitly waives the collection of court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_820/2024

Urteil vom 12. Dezember 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beda Rodolfo Meyer Löhrer,

Beschwerdegegner,

C.________ und D.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas,

betroffene Kinder.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. November 2024 (LC230037-O/Z08).

Sachverhalt:

In seinem 135-seitigen Urteil vom 27. Januar 2023 schied das Bezirksgericht Meilen die Ehe der Parteien und übertrug die alleinige elterliche Sorge und das Obhutsrecht über die beiden Töchter (geb. 2011 und 2013) dem Vater, unter Weiterführung der Beistandschaft; sodann hielt es der Mutter weiterhin das Informationsrecht über die Kinderbelange entzogen, beschränkte das Kontaktrecht auf (vorerst indirekte) halbjährliche Erinnerungskontakte und verhängte ein Kontaktverbot gegenüber den Lehrpersonen und Therapeuten der Kinder sowie ein Rayonverbot.

Dagegen erhob die Mutter am 11. September 2023 mit anwaltlicher Vertretung eine Berufung, mit welcher sie im Wesentlichen die alleinige elterliche Sorge und Obhut für die Kinder sowie Kindesunterhalt verlangte.

Am 27. Oktober 2024 reichte sie persönlich eine mit "Nachträge und Noven" bezeichnete Eingabe ein, in welcher sie superprovisorisch Mutter-Kinder-Kontakte, die unverzügliche Anhörung der Kinder durch eine neutrale Person und die unverzügliche Rückgabe der Kinder in ihre Obhut verlangte. Ferner verlangte sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Die betreffenden Anträge wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. November 2024 ab mit der Begründung, das Gesuch um (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen gründe auf unbelegten Behauptungen und das Bezirksgericht habe ausführlich dargelegt, wieso Kontakte der Kinder zur Mutter das Kindeswohl gefährden würden; vor diesem Hintergrund sei für das Rechtsmittelverfahren der Status quo einstweilen beizubehalten; über die Kindesanhörung sei im Verlauf des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Ferner trat es auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein, weil das erste Gesuch mit Beschluss vom 7. November 2023 rechtskräftig abgewiesen und das zweite Gesuch mit Beschluss vom 20. August 2024 ebenfalls abgewiesen worden sei, wobei gegen Letzteres kein Rechtsmittel ergriffen wurde.

Gegen den Beschluss vom 1. November 2024 wendet sich die Mutter mit Beschwerde vom 29. November 2024 an das Bundesgericht. Sie verlangt superprovisorisch am Folgetag des Eingangs der Beschwerde Mutter-Kinder-Kontakte, die unverzügliche Anhörung der Töchter durch eine neutrale Person, deren unverzügliche Rückgabe in ihre Obhut, die unverzügliche rückwirkende Aufhebung von Alimentenforderungen und rückwirkend für die Gesamtdauer die unentgeltliche Rechtspflege für sämtliche Verfahren. Am 9. Dezember 2024 reichte sie eine weitere "superprovisorische" Eingabe ein, in welcher sie auf ihre u.a. gegen den Vater erhobenen Strafanzeigen wegen Kindesentführung hinwies.

Erwägungen:

1. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerdeführerin nimmt keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, sondern nennt Bibelzitate und behauptet zusammengefasst, dass die Fremdplatzierung der Kinder (gemeint: die Obhutszuteilung an den Vater) auf Lügen basiere und die Kinder in mannigfacher, namentlich in sexueller Hinsicht gefährdet und deshalb unter strengsten Sicherheitsmassnahmen in ihre Obhut zurückzuführen seien.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, soweit es sich auf das bundesgerichtlichtliche Verfahren bezieht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

2. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli