Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_820/2017 KI-generiert

Man v. Wife (Nullity/Divorce and Provisional Measures Appeal)

Geschäftsnummer 5A_820/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who sought to have his marriage, which had been in effect since December 2015, declared invalid or to obtain a divorce without observing the two-year separation period. In June 2017, he filed a request for provisional measures, specifically for the separation of assets and a determination that neither party owed the other alimony. He later raised a complaint of legal refusal regarding the handling of these measures to the relevant cantonal court, followed by an appeal to the federal court, which addressed procedural issues concerning the admissibility and grounds of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 94 BGG, Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 75 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Man v. Wife (Nullity/Divorce and Provisional Measures Appeal): In June 2017, he filed a request for provisional measures, specifically for the separation of assets and a determination that neither party owed the other alimony. He later raised a complaint of legal refusal regarding the handling of these measures to the relevant cantonal court, followed by an appeal to the federal court, which addressed procedural issues concerning the admissibility and grounds of the appeal.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Nichtigerklärung Gütertrennung ehelicher Härtefall Eheungültigkeit Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied as the basis for rejecting the unstated request for free legal aid because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied as the basis for ordering the appellant to bear the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_820/2017

Urteil vom 27. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Leu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (vorsorgliche Massnahmen).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 1. Dezember 2015 mit einer Frau aus Kamerun verheiratet. Am 12. Dezember 2016 beantragte er dem Kreisgericht Wil (Erstinstanz), die Ehe sei ungültig zu erklären, eventuell ohne Einhaltung der zweijährigen Trennungsfrist zu scheiden. Am 8. Juni 2017 beantragte er der Erstinstanz sodann die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, namentlich die Gütertrennung und die Feststellung, dass er und seine Frau sich gegenseitig keinen Unterhalt schuldeten. In Bezug auf die Massnahmen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 31. August 2017 bzw. 12. Oktober 2017 zunächst Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Kantonsgericht St. Gallen (Vorinstanz) und danach Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesgericht.

2.

2.1. Die Beschwerde muss ein Begehren und dessen Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das gilt auch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde (Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2 Abs. 2). Bei der formellen Rechtsverweigerung ist zwar kein materielles Begehren erforderlich, weil in der Sache noch nicht entschieden wurde, wohl aber ein Antrag auf Feststellung der Rechtsverweigerung (vgl. BGE 133 IV 201 nicht publ. E. 5) und auf Anweisung der Vorinstanz zur Anhandnahme der Sache und möglichst raschem Entscheid (dazu Nicolas VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 94 BGG ). Daran fehlt es hier.

Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, es solle das beim Kantonsgericht "unbearbeitet liegende Verfahren FE.2017.13-EZE2 übernehmen" (Ziffer 1) und hierfür die vorinstanzlichen Akten zum erwähnten Verfahren einholen (Ziffer 2). Damit würde das Bundesgericht über die kantonale Rechtsverzögerungsbeschwerde als kantonale Rechtsmittelinstanz entscheiden, nicht als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes ( Art. 188 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1BGG), die erst angegangen wird, wenn der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft ist ( Art. 75 BGG ). Der Beschwerdeführer stellt somit in Ziffer 1 ein unzulässiges Begehren. Das zweite Begehren wird gegenstandslos, wenn das erste dahinfällt.

2.2. Selbst wenn ein zulässiges Begehren (E. 2.1) vorläge, wäre die Beschwerdebegründung nicht ausreichend. Nachdem es in der Sache um vorsorgliche Massnahmen geht, kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen ( Art. 98 BGG ). Dafür gilt das Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer müsste mithin darlegen, welches verfassungsmässige Recht durch die behauptete Rechtsverweigerung inwiefern verletzt worden sein soll. Das tut er indessen nicht.

3. Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sollte der letzte Satz von S. 1 der Beschwerde als Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gemeint gewesen sein, ist festzuhalten, dass jegliche Begründung fehlt. Im Übrigen wäre dieses Begehren abzuweisen, da - wie dargelegt - die Beschwerde von Anfang an keine Erfolgsaussichten hatte ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Leu