Steigerungsanzeige Suspension Appeal Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision by the cantonal court that denied a request for suspensive effect concerning a property auction notice issued by the local enforcement office. The individual contended that certain collection measures should be halted due to allegations related to unlawful detention and the costs associated with a failed psychiatric evaluation. The Supreme Court examined the circumstances surrounding the request for suspensive effect and the impact of the enforcement office's subsequent actions, specifically noting that the auction scheduled for October 9, 2015, was canceled following a payment made by the individual. Ultimately, the court found the complaint to be inadmissible and did not proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Steigerungsanzeige Suspension Appeal Inadmissibility: The individual contended that certain collection measures should be halted due to allegations related to unlawful detention and the costs associated with a failed psychiatric evaluation. The Supreme Court examined the circumstances surrounding the request for suspensive effect and the impact of the enforcement office's subsequent actions, specifically noting that the auction scheduled for October 9, 2015, was canceled following a payment made by the individual. Ultimately, the court found the complaint to be inadmissible and did not proceed with it.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure because it was clearly inadmissible.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Cited as the condition under which an appeal against an interlocutory decision denying suspensive effect is admissible, although the appeal was ultimately deemed inadmissible under this framework.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_820/2015
Urteil vom 20. Oktober 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen.
Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Steigerungsanzeige),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2. Oktober 2015.
Erwägungen:
1. A.________ beschwerte sich am 28. September 2015 beim Kantonsgericht Schwyz gegen eine vom Betreibungsamt erlassene Steigerungsanzeige und ersuchte in diesem Beschwerdeverfahren (BEK 2015 135) um aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2015 wurde diesem Gesuch nicht entsprochen. Gegen diesen Entscheid führt A.________ mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Er ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es seien bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Vorwurf der Freiheitsberaubung durch missbräuchliche FFE-Verfügung etc." sämtliche Inkassomassnahmen zu sistieren, welche die Kosten der "FFE-Einweisung" und des nach 3 Tagen abgebrochenen "Psychiatriesierungsversuchs" betreffend.
2.
2.1. Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts betreffend Verweigerung der aufschiebenden Wirkung vom 2. Oktober 2015. Beim besagten Entscheid, der dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung verweigerte, handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 137 III 475 E. 1 mit Hinweisen). Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Gemäss der vom Kantonsgericht ins Recht gelegten Beilage hat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wissen lassen, dass die auf den 9. Oktober 2015 anberaumte Steigerung nicht stattfinde. Grund dafür war die vom Beschwerdeführer erfolgte Zahlung. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erörtert ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 141 III 80 E. 1.2 S. 81), inwiefern ihm anlässlich der Beschwerde vom 17. Oktober 2015 durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gedroht hat.
2.2. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.
3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden