Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_820/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Provisional Legal Receivership Over Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_820/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two companies regarding a claim for provisional legal relief concerning an unpaid deposit of 20% of the purchase price, which was to be paid by one company within eight days following an order confirmation. The initial court had granted provisional relief to the opposing party, leading to an appeal by the company contesting this decision. The appellate court dismissed the appeal, stating that the challenging company failed to substantiate its claim adequately and did not address the legal obligation for prepayment as per the agreed payment terms. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which concluded that the appeal lacked the necessary justification and therefore decided not to admit it.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Provisional Legal Receivership Over Procedural Deficiencies: The initial court had granted provisional relief to the opposing party, leading to an appeal by the company contesting this decision. The appellate court dismissed the appeal, stating that the challenging company failed to substantiate its claim adequately and did not address the legal obligation for prepayment as per the agreed payment terms. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which concluded that the appeal lacked the necessary justification and therefore decided not to admit it.

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit Abschlagszahlung verfassungsmässige Anforderung Obligationenrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to hear the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_820/2008/bnm

Urteil vom 29. Dezember 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2008 des Zürcher Obergerichts, das eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 72'963.95 an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Beschwerdeführerin lege nicht konkret einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO /ZH dar, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf den zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsbedingungen, wonach die Beschwerdeführerin eine Anzahlung von 20% des Kaufpreises innert 8 Tagen seit der (am 30. Juni 2006 erfolgten) Auftragsbestätigung zu leisten habe, bereits die erste Instanz habe der Beschwerdeführerin entgegengehalten, dass sie für die Anzahlung vorleistungspflichtig sei und diese daher nicht mit der Einrede der noch nicht gelieferten Ware verweigern könne, mit den diesbezüglichen Erwägungen setze sich die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde nicht auseinander, indem sie ihre Einwendungen wiederhole,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass sie erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügt, die Einrede des von der Beschwerdegegnerin nicht erfüllten Vertrages zu erheben, ohne auf die Frage der (von beiden kantonalen Instanzen bejahten) Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin auf Grund der vertraglichen Zahlungsbedingungen einzugehen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann