Heir Contests Estate Partition Approved by Protection Authority; Appeal Dismissed for Unsubstantiated Arguments.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over an estate following the death of an individual on August 30, 2019, who left behind two children, one of whom was named as the executor of the will. The executor prepared an estate division agreement, granting a specific sum to the sister, who refused to sign it, questioning its authenticity and her brother's legitimacy. Following the sister's objections, the Social Center of Zurich applied for a legal representative for her regarding the estate division, which was approved by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Zurich. They consented to the agreement and instructed the executor to transfer the sister's share to Zurich's social services. The sister unsuccessfully contested this decision in Zurich's district and cantonal courts, leading her to file a complaint with the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Heir Contests Estate Partition Approved by Protection Authority; Appeal Dismissed for Unsubstantiated Arguments: The executor prepared an estate division agreement, granting a specific sum to the sister, who refused to sign it, questioning its authenticity and her brother's legitimacy. Following the sister's objections, the Social Center of Zurich applied for a legal representative for her regarding the estate division, which was approved by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Zurich. They consented to the agreement and instructed the executor to transfer the sister's share to Zurich's social services. The sister unsuccessfully contested this decision in Zurich's district and cantonal courts, leading her to file a complaint with the Federal Tribunal.
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the appeal because it was obviously insufficiently reasoned.
Used to waive the collection of court costs in light of the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_82/2021
Urteil vom 2. Februar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,
Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.
Gegenstand
Zustimmung Erbteilungsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2020 (PQ200058-O/U).
Sachverhalt:
Am 30. August 2019 verstarb B.________ und hinterliess als gesetzliche Erben ihre Kinder A.________ und C.________, der auch testamentarisch als Willensvollstrecker eingesetzt wurde. Gemäss dem von ihm ausgearbeiteten Erbteilungsvertrag beläuft sich der Betrag, welcher der Schwester zusteht, auf Fr. 498'995.--. Diese weigerte sich bisher, den Vertrag zu unterzeichnen, weil sie dessen Echtheit anzweifelt und auch bestreitet, dass er ihr leiblicher Bruder sei.
Am 21. Januar 2020 stellte das Sozialzentrum D.________ der Stadt Zürich den Antrag auf Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, um die Schwester bei der Teilung des Nachlasses zu vertreten. Mit Beschluss vom 11. März 2020 stimmte die KESB der Stadt Zürich dem Erbteilungsvertrag direkt zu und lud den Willensvollstrecker ein, den Erbanteil der Schwester auf das Konto der Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu überweisen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Schwester wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 3. September 2020 ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Dezember 2020. Dagegen reichte sie am 23. Januar 2021 beim Obergericht eine Beschwerde ein, welche zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und legt keine Rechtsverletzung dar, sondern gibt verschiedene Statements ab (der Entscheid habe mehrmals nicht zugestellt werden können; die Prozessgeschichte werde falsch dargestellt; die Gerichtsurkunde sei gestohlen worden; sie leide an keinen Erkrankungen; sie habe nicht Verträge unterschrieben; ihre Mutter sei mittellos gewesen; sie habe keine Todesscheine unterzeichnet; sie sei früher eine Sexsklavin für eine Nazisekte gewesen; sie lebe in Keuschheit und Reinheit; sie sei Schweizerin und als Mädchen geboren worden; sie strebe eine Ehe mit Kindern an).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli