Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_819/2024 KI-generiert

Divorced Party's Attempt to Appeal Cantonal Procedure as Supervisory Matter Dismissed

Geschäftsnummer 5A_819/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a divorce between a couple who were married in Vietnam in 2012. The husband filed for divorce, which was granted by the Zivilgericht Basel-Stadt on June 16, 2023, along with arrangements for the secondary effects of the divorce. The wife's appeal against this decision was dismissed by the Appellationsgericht Basel-Stadt on February 17, 2024. Subsequently, her case was escalated to the Swiss Federal Tribunal, which did not admit the appeal. The Zivilgericht then discontinued proceedings initiated by the wife on May 20, 2024, confirming the divorce's legality. The wife filed a supervisory complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 2, 2024, alleging unfair treatment by the Appellationsgericht, but acknowledged that the complaint was not against their decision due to the expired appeal period.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorced Party's Attempt to Appeal Cantonal Procedure as Supervisory Matter Dismissed: The husband filed for divorce, which was granted by the Zivilgericht Basel-Stadt on June 16, 2023, along with arrangements for the secondary effects of the divorce. The wife's appeal against this decision was dismissed by the Appellationsgericht Basel-Stadt on February 17, 2024. Subsequently, her case was escalated to the Swiss Federal Tribunal, which did not admit the appeal. The Zivilgericht then discontinued proceedings initiated by the wife on May 20, 2024, confirming the divorce's legality. The wife filed a supervisory complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 2, 2024, alleging unfair treatment by the Appellationsgericht, but acknowledged that the complaint was not against their decision due to the expired appeal period.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufsichtsbeschwerde (Ehescheidung) Aufsichtsbeschwerde ungerechtfertigte Entlassung verfahrensrechtliche Fragen Scheidungsverfahren Vorabentscheidungsverfahren Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal (Aufsichtsbeschwerde) under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_819/2024

Urteil vom 12. Dezember 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Andreas Fischer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. September 2024 (ZB.2024.31).

Sachverhalt:

Die Parteien heirateten im Jahr 2012 in Vietnam. Beide haben voreheliche, aber keine gemeinsamen Kinder. Mit Urteil vom 16. Juni 2023 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe auf Klage des Ehemannes hin und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Die hiergegen erhobene Berufung der Ehefrau wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_202/2024 nicht ein.

In der Folge hob das Zivilgericht die Sistierung im nachträglich auch seitens der Ehefrau angehobenen Scheidungsverfahren auf und trat mit Entscheid vom 20. Mai 2024 ohne Kostenfolge auf die Scheidungsklage nicht ein, verbunden mit der Feststellung, dass die Parteien rechtskräftig geschieden seien. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 24. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Aufsichtsbeschwerde vom 2. Dezember 2024 wandte sich die Ehefrau unter Beilage dieses Entscheides an das Bundesgericht. Auf die Eingangsanzeige hin präzisierte sie mit Schreiben vom 4. Dezember 2024, dass sie keineswegs gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. September 2024 habe Beschwerde erheben wollen, zumal die Beschwerdefrist abgelaufen gewesen sei, sondern es gehe um eine Aufsichtsbeschwerde, in welcher sie festgestellt haben wolle, dass die Vorgehensweise des Appellationsgerichts unfair gewesen und ihr Unrecht zugefügt worden sei.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin will nach eigenen Angaben nicht gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. September 2024 Beschwerde führen; wie sie selbst festhält, wäre hierfür die Beschwerdefrist ohnehin abgelaufen.

2. Vielmehr möchte sie, wie sich ihrer Aufsichtsbeschwerde entnehmen lässt, die bereits im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_202/2024 vorgebrachten Themen des angeblichen Prozessbetruges, der Wartefrist und der angeblichen Verfehlungen des Ehemannes neu aufrollen. Abgesehen davon, dass dies nicht möglich ist, weil bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ) und deshalb inhaltlich nicht darauf zurückgekommen werden kann, verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie sinngemäss den Basler Gerichten eine unfaire Behandlung vorwirft, dass das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über die kantonalen Gerichte ist und deshalb das amtliche Handeln als solches nicht überprüfen kann. Das Bundesgericht ist einzig dazu berufen, Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Rahmen einer form- und fristgerechten Beschwerde inhaltlich zu überprüfen; darum geht es aber vorliegend nicht, wie die Beschwerdeführerin selbst festhält.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli