Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_819/2018 KI-generiert

Debtor's Petition for Voluntary Bankruptcy Rejected Due to Insufficient Assets

Geschäftsnummer 5A_819/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner submitted a request for bankruptcy proceedings to the District Court of Zofingen on May 25, 2018, under Article 191 of the Swiss Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). The request was initially denied by the president of the district court due to insufficient disclosure of financial conditions, previous bankruptcy proceedings, and failure to pay an advance on costs. The cantonal court upheld this decision, and the petitioner subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the upper court's decision and initiate the bankruptcy process. The petitioner argued that bankruptcy would help stabilize his financial and health situation, despite having minimal assets and income surplus, and contested the legal basis which restricts bankruptcy declarations primarily to those with assets to distribute to creditors.

Legislator-Regeste

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Art. 191 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 191 Abs. 1 SchKG; Debtor's Petition for Voluntary Bankruptcy Rejected Due to Insufficient Assets: The request was initially denied by the president of the district court due to insufficient disclosure of financial conditions, previous bankruptcy proceedings, and failure to pay an advance on costs. The cantonal court upheld this decision, and the petitioner subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the upper court's decision and initiate the bankruptcy process. The petitioner argued that bankruptcy would help stabilize his financial and health situation, despite having minimal assets and income surplus, and contested the legal basis which restricts bankruptcy declarations primarily to those with assets to distribute to creditors.

Schlagwörter

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Insolvenzerklärung Konkursbegehren Einziehung von Forderungen Konkursdividende Unzulänglichkeit der Konkursaktiven Vermögen mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Used to declare the application for free legal aid moot because no court costs were levied.

Art. 66 al. 1 LTF

Although no costs were imposed due to the circumstances of the case, this article governs the imposition of court costs for dismissed appeals.

Art. 191 SchKG

The core issue being reviewed derived from the application of the conditions for voluntary bankruptcy under this article, which was the subject of the rejected relief sought by the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

PS250039 (2025-02-17) · zh
Abuse of Process in Bankruptcy Petition
«…024 E. 3.1; BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1 und 2.3.2; BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2; OGer ZH PS230010 vom 6. Februar 2023 E. 5.2.). 4.2. Anschliessend erwog die Vorinst…»
PS240170 (2024-09-13) · zh
Bankruptcy Denial for Abuse of Rights to Avoid Garnishment
«…smiss- bräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2; OGer ZH PS230010 vom 6. Februar 2023 E. 5.2.). 3.2. Anschliessend erwog die Vorinst…»
5A_170/2024 (2024-06-18)
Debtor's Voluntary Bankruptcy Request Deemed Abuse of Right Due to Insufficient Assets
«…id. 2.2 et les références; cf. aussi, parmi d'autres, arrêts 5A_161/2023 du 18 août 2023 consid. 2.1 et les références; 5A_819/2018 du 4 mars 2019 consid. 2.1). Le Tribunal fédéral a jugé qu'il y avait également abus de droit manifeste de la part d'un…»
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«…en und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). 4.2. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid auf die Angaben des Schuldners ab,…»
5A_161/2023 (2023-08-18)
Debtor's Self-Bankruptcy Application Deemed Abuse Due to Insufficient Assets.
«…einen Gläubigern übertragen werden kann ( BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteile 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1; 5A_78/2016 vom 14. März 2016 E. 3.1; 5A_915/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1; 5A_676/2008 vom 1…»
OG ERZ 23 21 (2023-04-28) · ar
Affirmation of Refusal for Private Bankruptcy Due to Insufficient Assets to Creditors
«…ressen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (Urteile des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 und 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). In welchem Umfang ein Mindestmass an verwertbarem Vermögen zu einem minimalen Erlös…»
5A_125/2023 (2023-03-01)
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«…id. 2.2; 133 III 614 consid. 6 et les références; plus récemment arrêts 5A_433/2019 du 26 septembre 2019 consid. 4.1; 5A_819/2018 du 4 mars 2019 consid. 2.1) et ne révèlent aucune violation de l' art. 191 LP ni de l' art. 8 al. 1 Cst. , ce qui scel…»
PS230010 (2023-02-06) · zh
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«…en und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). 6.1. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid auf die Angaben der Be- schwer…»
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«…nzerklärung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 und 4.2; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). Der Gesetzgeber hat durch Art. 191 SchKG keine private Schuldensanierung eingeführt…»
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«…iese Mög- lichkeit nicht dazu dienen soll, das Problem der Überschuldung gänzlich mittello- ser Personen zu lösen (BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019, E. 2.4.3; BGer 5A_78/2016 vom 14. März 2016, E. 3.1). Ziel des Insolvenzverfahrens soll es vielmehr s…»
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«…die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (zum Ganzen BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2; BSK SchKG II-Brunner/Boller/Fritschi, 3. A., Art. 191 N 4 und 14 ff.). 4.a) Di…»
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«…en und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). 3.2. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2019 hat…»
PS200054 (2020-03-11) · zh
Debtor's Self-Insolvency Filing to Evade Wage Garnishment Ruled Abuse of Rights
«…en und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). 4.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid auf die Angaben des Schuld- ner…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_819/2018

Urteil vom 4. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zofingen.

Gegenstand

Insolvenzerklärung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 21. August 2018 (ZSU.2018.209).

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 stellte A.________ beim Bezirksgericht Zofingen das Gesuch um Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG . Er wurde daraufhin von der Präsidentin des Bezirksgerichts zur vollständigen Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zur Auskunft über ein allenfalls bereits durchgeführtes Konkursverfahren sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.

A.b. Am 27. Juni 2018 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts das Gesuch von A.________ ab. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 21. August 2018 ab.

B. A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Oktober 2018 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Gutheissung des Gesuchs um Konkurseröffnung.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen Entscheide des Konkursrichters ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG ). Der Schuldner, dessen Gesuch um Eröffnung des Konkurses von der Vorinstanz abgewiesen worden ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheides. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die Abweisung des Konkursbegehrens stellt einen Endentscheid dar ( Art. 90 BGG ) und fällt nicht unter Art. 98 BGG ( BGE 133 III 687 E. 1.2). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sämtliche Beschwerdegründe vorbringen kann und das Bundesgericht nicht auf die Prüfung verfassungsmässiger Rechte beschränkt ist ( Art. 95 ff. BGG ).

2. Anlass zur Beschwerde geben die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners, welche das Obergericht als nicht erfüllt erachtet hat.

2.1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt ( Art. 191 Abs. 1 SchKG ). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung besteht (Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 ff. SchKG ). Anlässlich der SchKG-Revision von 1994 wurden die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens strenger gefasst. Seither genügt eine blosse Erklärung des Schuldners nicht mehr, um den Konkurs zu bewirken. Der Richter hat - wie in der vorherigen Praxis - zu prüfen, ob das Gesuch sich als missbräuchlich erweist. Stellt sich heraus, dass der Schuldner mit seinem Antrag einzig die Zugriffsrechte der Gläubiger zunichte machen will, indem er zum Beispiel eine Lohnpfändung loswerden will, erweist sich der Antrag als rechtsmissbräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern. Würde der Richter jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, so würde die in Art. 93 SchKG vorgesehene Lohnpfändung jede Bedeutung verlieren und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt. Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss demnach über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann ( BGE 133 III 614 E. 6.1.2 S. 618). Hingegen wollte der Gesetzgeber mit der Insolvenzerklärung keine Schuldensanierung für Private ermöglichen, die über keine finanziellen Mittel mehr verfügen (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 5A_435/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.2; BGE 133 III 614 E. 6 S. 616; Urteile 5A_915/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1; 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.1; 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.1).

2.2. Im vorliegenden Fall ergaben die Abklärungen des Konkursgerichtes, dass der Schuldner (bei betreibungsamtlich registrierten Schulden von insgesamt Fr. 55'704.--) über monatliche Einkünfte von Fr. 2'764.60 (IV-Rente Fr. 1'995.-- und berufliche Vorsorge Fr. 809.60) und bei Ausgaben von Fr. 2'455.10 einen monatlichen Überschuss von Fr. 309.50 verfügt. Laut Gesuch vom 25. Mai 2018 verfügte er neben einem Konto bei der Post (Saldo von Fr. 640.34 am 7. Mai 2018) über keine anderen Vermögenswerte und gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2017 über kein steuerbares Vermögen. Gestützt darauf sah das Konkursgericht die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung als nicht gegeben. Das Obergericht bestätigte dieses Ergebnis und verwies insbesondere auf die aktuelle Praxis des Bundesgerichts in dieser Frage.

2.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde ihm das Konkursverfahren zu einem wirtschaftlichen Neustart und damit zu einer Stabilisierung seiner schwierigen gesundheitlichen Situation verhelfen. Zudem sei das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn nur solche Schuldner den Konkurs verlangen können, die noch Vermögen aufweisen, die mittellosen Schuldner hingegen von dieser Möglichkeit ausgeschlossen werden. Dass im Hinblick auf ein Konkursverfahren überhaupt Aktiven vorhanden sein müssen, sei überhaupt nicht zwingend.

2.4. Einziger Streitpunkt ist das Fehlen von Vermögen des Beschwerdeführers, welches zur Abweisung seines Antrages geführt hat.

2.4.1. Mit seiner Sichtweise übergeht der Beschwerdeführer, dass der Gesetzgeber dem Schuldner gerade keine voraussetzungslose Konkurseröffnung ermöglichen wollte. Im Gegenteil wurde durch die Revision von 1994 die bisherige Praxis bekräftigt, wonach das Konkursverfahren infolge Insolvenzerklärung an gewisse Bedingungen gebunden ist und zudem nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen darf. Das Argument, dass nur eine bestimmte Gruppe von Schuldnern Zugang zu einem Konkurs habe, wurde bereits im Grundsatzurteil aus dem Jahre 2007 behandelt und stellt - wie für den Beschwerdeführer, dem es offenbar nicht gelingt, Aktiven zu bilden - keine relevante Rechtsungleichheit dar: Das SchKG kennt kein Institut, welches

jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren zu erlangen ( BGE 133 III 614 E. 6.1.2 S. 619).

2.4.2. Die aktuelle Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem Anliegen des Schuldners, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der Gläubiger, ihre Forderungen berechtigterweise einzutreiben. Deshalb hat (wie in E. 2.1 erwähnt) derjenige, der freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über "gewisse Vermögenswerte" zu verfügen (Urteil 5A_435/2018, a.a.O., E. 2.3, mit Hinweisen). In welchem Umfang ein Mindestmass an verwertbarem Vermögen zu einem minimalen Erlös für die Gläubiger vorliegen soll (vgl. WUFFLI, Aktuelles zur Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG , AJP 2016 S. 1501 f.; vgl. bereits WALTHER, in: ZBJV 2009 S. 398; HUNKELER, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2009, 2009, S. 1367), ist hier nicht zu erörtern. Wenn die Vorinstanz mit Blick auf das Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 640.34 und die Schulden von Fr. 55'704.-- (bzw. eine mögliche Dividende von ca. 1 %) das Gesuch um Konkurseröffnung abgewiesen und damit den Beschwerdeführer einem Schuldner ohne jegliches verwertbares Vermögen gleichgesetzt hat, stellt dies keine Verletzung von Bundesrecht dar.

2.4.3. Der Beschwerdeführer betont im Weiteren, dass die kantonale Praxis in dieser Frage nicht durchwegs so streng sei, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichts dies vorgebe. Soweit dies zutreffen sollte, vermag der Beschwerdeführer daraus noch keine Anpassung der Rechtsprechung in dem Sinne fordern, als dass der Schuldner ohne Weiteres den Konkurs über sein Vermögen erwirken kann, selbst wenn er über keine verwertbaren Aktiven verfügt. Es ist daran zu erinnern, dass mit Art. 191 SchKG kein Verfahren zur privaten Schuldensanierung der am meisten Verschuldeten eingeführt wurde, wie das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat (wie zuletzt im Urteil 5A_435/2018, a.a.O., E. 2.2, mit Hinweisen). Letztlich liegt es am Gesetzgeber, in diesem Bereich eine angemessene Lösung zu finden, die den finanziellen Interessen aller Beteiligten gerecht wird.

3. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Aufgrund der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos, zumal dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine entschädigungspflichtigen Auslagen entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante